Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  dieses  Paragraphen  kann  das  Verfahren  nur  in  dem  Falle  ausgesetzt ­
  werden,  wenn  die  Vollmacht  des  im  vorgehenden  Absatz  erwähnten
Advokaten  nach  den  Vorschriften  des  Verfahrens  bereits  vor  Eintritt  des
Hindernisses  dem  Gerichte  vorgelegt  oder  angemeldet  worden  ist.
§  3.  Militärdienst  im  Sinne  dieser  Verordnung  leisten:
1.  die  im  aktiven  Dienst  stehenden  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht
(gemeinsames  Heer,  Kriegsmarine,  Landwehr,  Landsturm);
2.  das  Personal  der  Gendamerie,  der  Finanzwache  und  des  staatlichen  Forstwesens, ­
  wenn  es  im  Sinne  des  §  2  des  Gesetzartikels  XX  vom  Jahre  1886
sich  dem  Landsturm  anschließt,  wie  auch  die  zum  militärischen  Grenz-(Küsten-)Schutzdienst
  beorderten,  der  Gendarmie  und  Finanzwache  angehörenden ­
  Personen;
3.  die  im  Sinne  des  §  7  des  Gesetzartikels  XXX  vom  Jahre  1912  über  die
Wehrmacht  oder  des  Gesetzartikes  LXVI1I  vom  Jahre  1912  über  die
Kriegsleistungen  zu  Dienstleistungen  für  Kriegszwecke  verwendet  werden.
Den  Militärdienst  leistenden  Personen  sind  gleichzuhalten  die  Feldgendarmen, ­
  ferner  jene  Zivilpersonen,  die  der  Armee  im  Felde  in  amtlicher
Eigenschaft  zur  Dienstleistung  zugeteilt  sind  oder  dem  Gefolge  der  Armee  im
Felde  angehören,  schließlich  jene  Personen,  die  sich  an  dem  freiwilligen
Sanitätsdienst  bei  der  Armee  im  Felde  beteiligen,  ferner  die  vom  Feinde  gefangen ­
  genommenen  oder  als  Geisel  zurückbehaltenen,  wie  auch  jene  Personen,
die  sich  an  einem  Orte  aufhalten,  mit  dem  der  Verkehr  vom  Sitze  des  Gerichts
zufolge  des  Krieges  nicht  möglich  ist.
§  4.  Mit  der  Aussetzung  des  Verfahrens  wird  der  Lauf  jeder  Frist  unterbrochen, ­
  und  die  Frist  beginnt  mit  dem  Aufheben  der  Aussetzung  ganz  von
neuem  zu  laufen.
Jede  während  der  Dauer  der  Aussetzung  des  Verfahrens  von  welcher
Partei  immer  vorgenoinmene  prozessuale  Handlung  ist  dem  Gegner  gegenüber
unwirksam.  Auch  die  Mitteilung  gerichtlicher  Entscheidungen  ist  unwirksam-§
  5.  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  das  Aussetzen  des  Verfahrens  (§§  1
und  2)  aufheben,  wenn  es  nach  eingehender  Würdigung  sämtlicher  Umstände
des  Prozesses  die  Überzeugung  gewinnt,  daß  das  Aussetzen  des  Verfahren 5
einen  bedeutenden  Schaden  des  Gegners  zur  Folge  haben  würde  und  nach  den
Umständen  des  Falles  der  Billigkeit  widerspricht.
Wenn  es  außer  Zweifel  steht,  daß  die  Vorbedingungen  der  Aussetzung
des  Verfahrens  (§§  1  und  2)  nicht  vorhanden  waren  oder  nicht  mehr  Vorhände' 1
sind,  wie  auch  im  Falle  des  §  2,  wenn  die  Partei  ihrem  Advokaten  die  Vo*
macht  entzogen  hat,  hat  das  Gericht  das  Aussetzen  des  Verfahrens  von  An 1
wegen  aufzuheben.
In  der  Frage  des  Aussetzens  des  Verfahrens  oder  der  Aufhebung
Aussetzung  kann  das  Gericht  ohne  Anhörung  der  Parteien  entscheiden,  1
Falle  der  auf  Grund  des  Abs.  1  beantragten  Aussetzung  aber  hat  es
Parteien  schriftlich  oder  mündlich  anzuhören.
            
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