Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  7.  Institute,  die  sich  mit  Einlagegeschäften  befassen,  oder  andere  solche
Firmen  können  mit  Berufung  auf  den  mit  dieser  Verordnung  gewährten  Aufschub
die  Effektuierung  einer  solchen  Verfügung  des  Einlegers  nicht  verweigern,  derzufolge
  ein  bestimmter  Betrag  bei  demselben  Institut  oder  bei  derselben  Firma
auf  einer  anderen  laufenden  Rechnung  gutzuschreiben  oder  in  ein  mit  einer
auf  die  Überweisung  bezüglichen  Klausel  versehenes  Einlagebuch  zu  übertragen
ist.  Über  den  derart  zugunsten  einer  anderen  Person  überwiesenen  Betrag  kann
diese  Person  während  der  Dauer  des  Aufschubs  nur  innerhalb  der  Schranken
der  zwischen  ihr  und  dem  Einleger  zustandegekommenen  und  dem  Institut  oder
der  Firma  mitgeteilten  Vereinbarung  und  nur  insoweit  verfügen,  inwieweit  der
Einleger  über  denselben  ohne  die  Überweisung  verfügen  hätte  können;  in  diesem
Falle  kann  der  Einleger  über  die  ihm  verbliebene  Einlage  bis  zur  Höhe  des
betreffenden  Betrages  nicht  verfügen.  Der  Einleger  kann  die  Auszahlung  des
auf  seine  eigene  laufende  Rechnung  oder  sein  Einlagebuch  überwiesenen  Betrages
ebenfalls  bloß  in  demselben  Maße  fordern,  als  er  dies  ohne  die  Überweisung
hätte  fordern  können.
Einen  auf  Einlagebücher  erlegten  Betrag,  der  nicht  geringer  ist  als  zehntausend ­
  Kronen,  kann  der  Einleger  auf  seine  bei  demselben  Institut  oder  derselben ­
  Firma  bestehende  neu  zu  eröffnende  laufende  Rechnung  überweisen  und
er  kann  über  dieses  sein  Guthaben  auf  laufender  Rechnung  so  verfügen,  als
wenn  der  Betrag  auch  ursprünglich  auf  laufende  Rechnung  erlegt  gewesen  wäre.
§  8.  Die  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten  Einlagen
von  öffentlichen  Fonds  sind  nach  Maßgabe  des  obwaltenden  Bedürfnisses,
welches  durch  die  zur  Aufsicht  berufene  Regierungsbehörde  festgestellt  wird  —
unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch  bei  mindestens  acht
Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  unbeschränkt  auszuzahlen.
Das  Ausmaß  des  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Fonds  von  Städten  mit
geordnetem  Magistrat,  von  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den  Beträgen  über
fünftausend  Kronen  durch  den  Minister  des  Innern  und  bei  jenen  Beträgen,
welche  fünftausend  Kronen  nicht  übersteigen,  durch  den  Vizegespan  des  Komitats
festgesetzt.
Dasselbe  gilt  für  die  Einlagen  der  Arbeiterversicherungskassen  und  der
Bergwerks-  Bruderladen.
Städte  und  Gemeinden,  sowie  Waisenkassen  können  zur  Deckung  ihrer
laufenden  Bedürfnisse  über  ihre  auf  laufende  Rechnung  oder  Einlagebuch  erlegten ­
  Einlagen  —  unter  Wahrung  der  bedungenen  Kündigungsfrist,  jedoch
bei  mindestens  acht  Tage  früher  erfolgter  schriftlicher  Anmeldung  —  ohne
Rücksicht  auf  die  im  §  6  und  im  §  7  festgesetzten  Schranken  verfügen.  D aS
Ausmaß  des  laufenden  Bedürfnisses  wird  hinsichtlich  der  Haupt-  und  Residenzstadt ­
  Budapest  hinsichtlich  Beträge  über  zwanzigtausend  Kronen  durch  den
Minister  des  Innern,  bei  jenen  Beträgen,  welche  zwanzigtausend  Kronen  nicht
übersteigen,  durch  den  Magistrat,  hinsichtlich  der  städtischen  Munizipien  und
der  Städte  mit  geordnetem  Magistrat  durch  den  Minister  des  Innern,  hinsichtlich ­
  der  Groß-  und  Kleingemeinden  bei  den  Beträgen  über  fünftausend  Kronen
durch  den  Minister  des  Innern,  bei  den  Beträgen,  die  fünftausend  Kronen  nicht
            
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