Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

21

BELGIEN

ingserten

Nr.  3
1914.

Inhalt  im  einzelnen

I.
Die  Geschäftsführung  der  belgischen  Zweigniederlassungen  solcher  nicht
belgischen  Banken  und  Bankfirmen,  die  ihren  Hauptsitz  in  einem  mit  dem
Deutschen  Reich  im  Kriegszustände  befindlichen  Staate  haben,  wird  unter
Wahrung  des  Eigentums  und  der  Privatrechte  während  der  Dauer  des  Krieges
den  Beschränkungen  der  §§  1  und  2  unterworfen.
§  1.
Die  genannten  Banken  und  Bankfirmen  dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  dieser  Verordnung  ab  neue  Geschäfte  nur  insoweit  eingehen,  als  es
erforderlich  ist,  um  die  alten  Geschäfte  abzuwickeln  und  die  zur  Erfüllung
ihrer  Verbindlichkeiten  verwendbaren  Aktiva  flüssig  zu  machen.
§  2.
Die  Aktiva,  welche  nach  Begleichung  der  unter  den  jetzigen  Umständen
erfüllbaren  Verpflichtungen  verbleiben,  sind  während  der  Dauer  des  Krieges  an
einer  noch  zu  bestimmenden  Stelle  zu  hinterlegen.
II.
Die  belgischen  Banken  und  Bankfirmen  dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  dieser  Verordnung  ab  während  der  Dauer  des  Krieges  ihren  Geschäftsbetrieb ­
  nicht  in  einer  den  deutschen  Interessen  widerstreitenden  Weise  führen,
sie  dürfen  insbesondere  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  Gelder  oder  sonstige
Vermögenswerte  in  das  feindliche  Ausland,  auch  nicht  in  die  von  den  deutschen
Truppen  nicht  besetzten  Gebietsteile  Belgiens  abführen  oder  überweisen.
III.
Zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden  alle
Banken  und  Bankfirmen  unter  Wahrung  des  Eigentums  und  der  Privatrechte
der  Aufsicht  des  Generalgouverneurs  in  Belgien  unterworfen,  die  von  einem
General-Kommissar  in  der  Person  des  Herrn  Geheimen  Oberfinanzrats  Dr.  von
Lumm  ausgeübt  wird.  Der  General-Kommissar  ist  berechtigt,  seine  Befugnisse
auf  Spezial-Kommissare  zu  übertragen.
Der  General-Kommissar  ist  befugt,  die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen ­
  dieser  Verordnung  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen  und  auch  Ausnahmen ­
  zuzulassen.  Seinen  Anordnungen  und  Weisungen  haben  die  Leiter  und
Angestellten  aller  beaufsichtigten  Banken  und  Bankfirmen  Folge  zu  leisten.
Der  General-Kommissar  ist  insbesondere  berechtigt:
a)  die  Bücher  und  Schriften  der  Banken  und  Bankfirmen  einzusehen
sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren,
Wechseln  etc.  zu  untersuchen,  auch  Auskunft  über  alle  geschäftlichen
Angelegenheiten  zu  verlangen,
b)  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen
über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten ­
  zu  untersagen,
c)  eine  Stelle  für  erforderliche  Hinterlegungen  zu  bestimmen.
IV.
Der  General-Kommissar  ist  berechtigt,  von  den  Banken  und  Bankfirmen
für  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  sowie  der  von  ihm
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.