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Wie gross die den vorhandenen Gefällen und Stau
anlagen innewohnenden Energiemengen sind, lässt sich
mit einiger Sicherheit auch nicht annähernd genau
genug berechnen, trotzdem dies mehrfach versucht
wurde. Man kann nur sagen, dass neben den zur
Deckung des augenblicklichen Bedarfs für industriellen
Konsum nötigen Mengen noch ein sehr grosser Vorrat
an Reserven der Ausnutzung harrt. Diese Energie
mengen in erster Linie im Interesse des eigenen Landes
nutzbar zu machen, ist natürlich ein unbestreitbares
Recht des Schweizervolkes. Es hiesse die eigene
Waffe dem Konkurrenten in die Hand legen, würde
man die Wasserkräfte der ausländischen Industrie, die
ohnehin mit günstigeren Produktionsverhältnissen arbeitet,
überlassen. Letzteres zu verhindern, war der Zweck
einer Petition, welche die schweizerische Gesellschaft
»Freiland“ schon 1891 bald nach dem wohlgelungenen
Verlauf des Versuchs der Kraftübertragung von Lauffen
nach Frankfurt a. M. der. schweizerischen Bundes
versammlung überreichte und welche dahinging, die
sämtlichen noch unbenutzten Wasserkräfte der Schweiz
z n Eigentum des Bundes zu erklären, die Ausbeutung
derselben sowie die Fortleitung der gewonnenen Energie
durch Elektrizität, Druckluft usw. dem Bunde vorzu
behalten. Die Eingabe war erfolglos. Erst im Verlolg
oiner von weitblickenden Männern Ende 1902 wiederum
eingereichten Motion fasste der Bundesrat im Dezember
1 905 einen Beschluss, der in der Hauptsache Fügendes
bestimmt: „Die Ableitung von elektrischer Enei gie, weiche
ganz oder zum Teil aus inländischer Wasserkraft ge
wonnen wird, ins Ausland bedarf der bundesräthchen
Bewilligung. Staatsverträge sind Vorbehalten. Der