Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SERBIEN 
Inhalt im einzelnen 
5 
dementsprechend irgendeine Frist vor dem 12. Juli (a. St.) d. J. zu laufen be 
gonnen hat, dann soll der Lauf dieser Frist noch bis zum 12. Juli (a. St.) d. J. 
fortdauern, worauf dann, nach Maßgabe dieses Gesetzes, die Einstellung ihres 
Laufes eintreten und der Lauf erst dann wieder beginnen wird, wenn 60 Tage 
einschließlich, vom Tage der Veröffentlichung des Ukases bezüglich der De 
mobilisierung des Heeres, verstrichen sind. 
Der Justizminister wird ermächtigt, eine Fristentabelle auszuarbeiten. 
Artikel 6. 
Die wegen Nichtbezahlung beantragten Proteste, sowie auch die nach 
dem 12. Juli (a. St.) d. J. erhobenen Beschwerden dürfen nicht erneuert werden. 
Artikel 7. 
Während der laut Artikel 1 dieses Gesetzes festgesetzten Zeitdauer der 
Einstellung des Laufes von Fristen wird auch kein Konkursverfahren Schuldnern 
gegenüber eröffnet. Ebensowenig wird auch die Übertragung von unbeweg 
lichen Gütern bewerkstelligt werden können. 
Artikel 8. 
Die öffentliche Versteigerung von beweglichen und unbeweglichen Gütern 
wird eingestellt. Die öffentliche Versteigerung in Zwangsvollstreckungssachen, 
die vor dem 12. Juli (a. St.) d. J. bei den Vollstreckungsbehörden anhängig 
gemacht wurden, sowie auch in bezug auf die Konkursmassen wird erst nach 
Ablauf von 90 Tagen einschließlich, vom Tage der Veröffentlichung des Ukases 
betreffend die Demobilisierung des Heeres an gerechnet, ausgeführt werden 
können. 
Artikel 9. 
Bevor dieses Gesetz seine Gültigkeit verliert, wird auf gesetzgeberischem 
Wege angeordnet werden, wie der durch dieses Gesetz eingeführte Moratoriums 
zustand liquidiert werden soll. 
Artikel 10. 
Dieses Gesetz gilt von dem Tage an, an welchem es der König unterzeichnet, 
während es die rechtsverbindliche Kraft erlangt, wenn es in der „Srpske Nowine* 
veröffentlicht wird. 
Wir beauftragen Unseren Jnstizminister, dieses Gesetz zu veröffentlichen, 
und empfehlen allen Unseren Ministern, für dessen Anwendung zu sorgen; 
befehlen dagegen den Behörden an, nach diesem vorzugehen, und allen und 
jedem, sich demselben zu fügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.