Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Einziehung deutscher Forderungen in Belgien. 
Die Handelskammer zu Berlin empfing unter dem 8. Oktober d. J. mit 
Zuschrift des Verwaltungschefs bei dem Generalgouvemeur in Belgien, Seiner 
Exzellenz des Herrn Dr. v. Sandt, eine Verlautbarung des Herrn v. Lumm, 
derzeitigen Kaiserlichen Generalkommissars für die Banken in Belgien, vom 
1. Oktober 1914, über die Einziehung von Forderungen deutscher Gläubiger in 
den okkupierten Gebieten Belgiens. 
1. Wechselforderungen; 2. Warenforderungen; 3. Bankgut 
haben; 4. Sparkasseneinlagen. 
A. Gesetzliche Grundlagen. 
Zu 1. Fällige Wechselforderungen. 
Der Fälligkeitstag der Wechsel bleibt an sich unverändert. Doch ist 
folgende vom König der Belgier am 6. August d. J. erlassene Verordnung 
(Moniteur vom 9. August 1914, Nr. 221 Artikel 1) in Kraft, deren Geltungs 
dauer in den okkupierten Gebieten Belgiens der Deutsche Generalgouverneur 
einstweilen bis zum 31. Oktober d. J. verlängert hat (Gesetz-und Verordnungs 
blatt für die okkupierten Gebiete Belgiens vom 26. September 1914, Nr. 4): 
„Die Fristen, während welcher die Protesterhebungen und sonstigen zur 
Wahrung des Regresses bestimmten Rechtshandlungen vorgenommen werden 
müssen, werden bis zum 31. Oktober einschließlich verlängert. Der Rückgriff 
auf die Indossanten und die anderen Wechselverbundenen (le remboursement) 
kann während dieses Zeitraums nicht durchgeführt werden. 
Während derselben Frist ist der Wechselinhaber von der Pflicht befreit, 
die Zahlung der Wechselsumme am Fälligkeitstage zu verlangen. Er hat den 
Schuldner oder den hauptsächlichsten Wechselverbundenen davon zu verständigen, 
daß der Wechsel am Domizil des Inhabers bezahlt werden kann. 
Die Zinsen sind bis zum Tage der Wechseleinlösung zu entrichten." 
Diese Bestimmungen schützen insbesondere Wechselaussteller und 
-indossanten. Dem Wechselakzeptanten kommt eine andere bisher nicht ab 
geänderte Verordnung des Königs der Belgier vom 4. August d. J. (Moniteur 
vom 5. August 1914, Nr. 217) zugute. Sie ermächtigt die Richter, auch durch 
einstweilige Verfügung den Schuldnern in weitgehendem Maße Zahlungsaufschub 
zu gewähren. Dem Vernehmen nach ist dieser Aufschub bisher gewöhnlich 
auf einen Monat nach Friedensschluß bemessen worden. 
Zu 2. Fällige Warenforderungen. 
Die unter 1 zuletzt erwähnte Verordnung (Gewährung von Zahlungs 
aufschub) gilt insbesondere auch für den Warenschuldner. Weitere Moratoriums 
bestimmungen sind für diesen nicht getroffen worden. Gegen im Felde stehende 
Belgier können aber gerichtliche Verfahren überhaupt nicht anhängig gemacht 
werden. (Letzteres gilt auch zu 1.) 
Zu 3. Bankguthaben. 
Die Zurückziehung von Bankguthaben wurde nach Kriegsausbruch durch 
zwei Verordnungen des Königs der Belgier vom 3. und 6. August 1914 
(Moniteur vom 4. August Nr. 216 und vom 9. August Nr. 221) geregelt. 
Erstere gab den Bankgläubigern bis zum 15. August das Recht, von ihrem 
Guthaben sofort Frs. 1000,— zuzüglich 10% des verbleibenden Saldos ab 
zuheben. Die zweite beschränkt ihren Rechtsanspruch ab 16. August auf
	        
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