Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Nachtrag (12. Dezember 1914) 
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Inhalt im einzelnen 
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ne des § 38 der Verordnung vom 30. November 1914, Z. 8680/1914 
Moratorium Verordnung), die auf Grund der im § 16 G.-A. LX111:1912 
nahmeverfügungen im Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung erlassen 
ich für die außerordentliche Sicherstellung der Geldforderungen 
ln fest: 
|_'.ine Exekution zur Sicherstellung auf die Mobilien seines Schuldners 
"langen, der durch ein Dokument, darunter ist ein unbedingt 
", wenn auch noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluß zu ver 
eist, daß er gegen seinen Schuldner eine fällige, wenn auch unter 
m fallende Geldforderung hat und überdies annehmbar nach- 
dritte Person, die im Namen des Schuldners oder in einer An- 
tsselben vorgeht oder der Schuldner selbst mit einer Handlung 
g die Befriedigung seiner Geldforderung gefährdet, oder 
der Schuldner keinen ständigen Wohnsitz hat, oder daß der 
Schuldners, dessen Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Au 
ßerhalb der österreichischen Grenzen ist, wenn der Schuldner in 
der ungarischen heiligen Krone zur Führung seiner Angelegen- 
ändigen inländischen entsprechenden Betrauten nicht hat. 
nicht als ausreichender Nachweis der Gefahr betrachtet der 
Tatsache, daß gegen den Schuldner früher eine Exekution ver- 
hgeführt worden ist. 
erstellung von Geldforderungen, die nicht unter das Moratorium 
:h eine außerordentliche sicherstellungsweise Exekution gefordert 
'erfügung einer solchen Exekution schließt die Verfügung einer 
•eisen Exekution im Sinne des G.-A. LX: 1881 nicht aus. 
erordentliche Exekution zur Sicherstellung kann auch ohne Ein- 
Klage verlangt werden. Im übrigen werden im Falle einer 
dentlichen Exekution die entsprechenden Regeln der Exekutions- 
lie sicherstellungsweise Exekution mit den in dieser Verordnung 
weichungen angewendet. 
1 nn gegen den Schuldner zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger 
liehe Exekution zur Sicherstellung bereits vollzogen wurde, kann 
äubiger, der nachweist, daß er gegen den Schuldner eine fällige 
lat, solange die außerordentliche sicherstellungsweise Exekution 
me Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Gefahr verlangen, daß 
iliche sicherstellungsweise Exekution auch zu seinen Gunsten 
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;r Gläubiger in seinem Gesuch erklärt, daß er die Exekution 
on dem früheren Gläubiger bereits gepfändeten Mobilien zu 
verfügt das Gericht die außerordentliche sicherstellungsweise 
laß sie ohne Exmittierung eines Vollziehers durch die Auf- 
Superpfändung auf das bereits vorhandene Pfändungsprotokoll 
:rde. Von der zugunsten eines späteren Gläubigers erfolgten
	        
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