Fünfter Teil.
§ 27. Das Zollstrafrecht.
1. Übersicht.
Die strafbaren Verstöße gegen die Vorschriftew der Zollsesthsebuns
werden in drei Hauptformen eingeteilt. Sie sind
1. Konterbande (Bannbruch),
2. Zolldefraudation (Defraude, Zollhinterziehung) oder
3. Ordnungswidrigkeiten.
a) Die Konterband e.
Der Konterbande macht sich schuldig, „wer es unternimmt,
Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten
ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen“
(§ 134 V.Z.G.).*)
Die Begriffsbestimmung spricht nur von Gegenständen,
deren Einfuhr v er b o t en ist. Ob es sich um ein absolutes
oder nur um ein beschränktes Einfuhr v er b o t (siehe oben
S. 29) handelt, ist für die Strafbarkeit belanglos, da in beiden
Fällen die Einf uhr einer Ware tatsächlich verb
o t en ist. Anders dagegen, wenn gegen eine Einfuhrbe
s chr änk ung verstoßen wird, also gegen das Gebot,
Waren bestimmter Gattung, deren Einfuhr nicht verboten ist,
einer zur Abfertigung befugten Zollstelle zur Prüfung der
Einfuhrfähigkeit vorzuführen (siehe a. a. O.). Wenn der Einbringer
eine derartige Ware ordnungsgemäß gestellt, und dann
amtlich festgestellt wird, daß sie den vorgeschriebenen Bedingungen
nicht entspricht, so wird sie nur „von der Einfuhr zurückgewiesen“
und der Einbringer muß sie über die Grenze
T *) Im folgenden werden nur die Verstöße gegen Einfuhrverbote
berücksichtigt werden, da die Verstöße gegen Aus- und Durchfuhrverbote
jenen gegenüber zahlenmäßig völlig zurücktreten und für
sie überdies entsprechendes wie für Einfuhrverbote gilt.