fullscreen: Leistung und Wert

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M. 6.— hat, so hat dieser Hut, den der Kaufmann, um ihn anbieten 
zu können, anfertigen mußte, M. 9.— des Werbungswertes an den 
anderen Hut abgegeben, wodurch dessen Reinertrag auf M. 16.— 
herabgesetzt wurde, und der vorrätige Hut ist mit M. 6.— einzu- 
setzen und auszusondern. Hätte der Kaufmann beide Hüte nicht ab- 
gesetzt, so wären sie mit M. 12.— auszusondern, sie hätten M. 18.— 
des Werbungswertes an die anderen verkauften Waren abgegeben, 
deren Reinertrag um ebensoviel mindernd. Solche Wertabgaben un- 
verkaufter Sachen an verkaufte können in mancherlei Form auf- 
treten. Immerhin sind es Sonderfälle; in der Regel wird der Wert 
eines Bestandes an Sachen an sich nicht dadurch gemindert, daß er 
einen Teil einer im Abschlußjahr gekauften größeren Menge bildet. 
Der Ertragsermittelung dienend, paßt sich die Kapitalnachwei- 
sung dem Werbungswert an und ergibt infolgedessen das vorige 
Kapital vermehrt um den Ertrag. Wir haben sie nunmehr unter 
einem anderen Gesichtspunkt zu betrachten. Der Ertrag ist Arbeits- 
verdienst des Unternehmers, als solcher für ihn verfügbar. Entzieht 
er seinem Unternehmen Werte in Höhe des Ertrages, so führt er das 
Kapital wieder auf die vorige Höhe zurück, mit der es, im Übrigen 
gleiche Verhältnisse vorausgesetzt, wieder den gleichen Ertrag zu 
bringen bestimmt ist. Damit es das aber kann, darf es in seinem 
Werbungswert nicht Not gelitten haben; die Teile, aus denen es sich 
zusammensetzt, müssen zu ihrer Bestimmung, zu Ertrag bringenden 
Geschäften zu dienen, unverändert geeignet sein. Wäre das nicht 
mehr der Fall, wäre die Werbungssubstanz, als welche wir das kauf- 
männische Kapital anzusehen haben, in ihrem Werte gemindert, so 
bildete sie nicht mehr die Grundlage zu gleichbleibender Handels- 
tätigkeit. Will der Unternehmer diese Grundlage erhalten, in be- 
stimmten Fällen muß er es, so wird er sich zu überzeugen haben, 
ob die Verfügung über den Ertrag das Kapital auch wirklich auf sei- 
ner vorigen Höhe beläßt, wird alle Teile desselben daraufhin zu 
prüfen haben, ob sie in Höhe ihres Werbungswertes zu Ertrag 
bringenden Geschäften dienen können, ob er einzelne Werbungs- 
werte zu diesem Zwecke nicht herabsetzen muß, ob sich dadurch 
nicht das Kapital verringert, ob der Ertrag nicht ganz oder zum Teil 
zur Ergänzung dienen muß. Die Notwendigkeit, das Kapital darauf- 
hin nachzuprüfen, ergibt sich somit aus der Frage, inwieweit über 
den Ertrag verfügt werden darf; die Bilanz wendet sich damit von 
den Geschäften des abgelaufenen Jahres und ihrem Ergebnis zu den 
Geschäften der kommenden Zeit und ihrer Beeinflussung unter dem 
Gesichtspunkte der Kapitalerhaltung. 
Dieser Nachprüfung‘ unterliegen alle Teile des Kapitals, die 
Sachen, die Arbeitsmittel, die Zahlungswerte, die Forderungen und 
Verbindlichkeiten. 
Sachen: Die soeben besprochene Wertabgabe unverkaufter 
Sachen an verkaufte ist eine Angelegenheit des ordnungsmäßigen 
Handels und damit der Ertragsbildung und kommt hier nicht in Be- 
tracht. Es kann sich in diesem Zusammenhang nur um ungewöhn-
	        
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