Object: Grundteilungsgesetz

I 
würden dem Regierungspräsidenten Vorwürfe gemacht, 
daß er als Vorsitender der „Eigenen Scholle“ solches Vor- 
gehen zulasse. Das sei höchst bedauerlich, da es natürlich 
ganz ohne sein Wissen und Zutun geschehen sei. 
Ein anderes Beispiel dafür, wie die „Eigene Scholle“ 
vorgehe, wie gefährlich auch für den Ruf des Regierungs- 
präsidenten sei Folgendes: jetzt werde in dieser Kolonie 
Bernsee die frühere Stärkefabrik für Molkereizwecke ver- 
kauft. Das sei an sich sehr gut, jedoch bestehe schon 
in der Nähe eine Genossenschaftsmolkerei, und noch eine 
andere 10 km davon entfernt. Nun verkaufe die „Eigene 
Scholle“ das einem Mann, der hier auf einem gefährlichen 
Konkurrenzgebiet eine Molkerei einrichten solle. Wenn die 
neue Molkerei nicht bestehen könne, so würden die Siedler 
Verluste haben und der Regierung, die mit der „Scholle“ 
durch den Präsidenten verbunden sei, wieder Vorwürfe 
gemacht werden. Das sei politisch nicht richtig, schon jetzt 
klage man bitter über die bevorstehende Konkurrenz, die 
den Genossenschaften gemacht werden würde. 
In Hohenkarzig, das jetzt aufgeteilt sei, sei Wald abge- 
hauen worden. Dieser liege auf den Abhängen am Friede- 
berger Bruch. Das Holz sei 40 bis 50, vielleicht auch 
60 Jahre alt. Dies habe die „Eigene Scholle“ abge- 
hauen, jetzt liege es als Ödland da und werde in diesem 
Jahre schon anfangen zu wehen und die Ländereien mit 
Sand zu bedecken. Die Vertreter der „Eigenen Scholle“ 
würden sagen, sie hätten irgend ein Gutachten, daß das 
zweckmäßig gewesen sei. Dagegen sei einzuwenden, daß 
man für einen solchen Fall ohne Schwierigkeit jedes ge- 
wünschte Gutachten beibringen könnte. Aber wenn die 
Sachverständigen sich erkundigt hätten, hätten sie erfahren, 
wie viel Mühe es gemacht habe, seinerzeit diese sandigen 
Abhänge zu kultivieren. Die „Eigene Scholle“ biete 
die abgeholzten Flächen nun den Bauern in der Nähe an: 
„eine nie wiederkehrende Gelegenheit, dieses Land anzu- 
kaufen.“ Das könne ein Grundstückshändler auch nicht 
besser machen. 
Hiernach könne man doch zu der Ausführung nicht 
das nötige Vertrauen haben, nicht das Vertrauen, das er 
der Scholle herzlich wünsche. Ihm sei die ganze Kon- 
struktion der „Eigenen Scholle‘’ in hohem Grade bedenklich. 
Der Regierungspräsident stehe an der Spitze. Er fürchte, 
daß die Zuneigung zum Regierungspräsidenten in seinem 
Bezirk durch dieses Vorgehen der „Eigenen Scholle“ er- 
heblich leiden müsse. Es sei ihm sehr bedenklich, daß so 
die leitenden Beamten an der Spitze einer Landgesell- 
schaft ständen. Sie sollten darüber sstehen, aber nicht 
darin. Es sei überhaupt die Frage, ob es zweckmäßig 
sei, in solche Gesellschaften Staatsbeamte auf turze Zeit 
zu beurlauben. In solchen Gesellschasten müßten die er- 
fahrensten Leute dauernd bleiben, weil sie mit der Gegend 
und den Verhältnissen genau vertraut sein müßten. 
Hiernach werde die Staatsregierung verstehen, wenn 
seine Freunde Bedenken hätten, der „Eigenen Scholle“ 
durch ein Gesetz eine solche Ausnahmestellung zu gewähren. 
Die Staatsregierung müsse diesen Gesellschaften gegenüber 
ein Aufsichtsrecht und eine Kontrolle haben, und nicht nur 
indirekt durch den Widerruf auf sie einwirken können. 
Der Landwirtschafts minister wiederholte auch 
diesen Ausführungen gegenüber, daß er die einzelnen An- 
gaben im Augenblick nicht nachprüfen könne; er werde 
sich aber in nächster Zeit an Ort und Stelle begeben, um 
die Verhältnisse der „Eigenen Scholle“ selbst zu prüfen. 
Er wolle nur bemerken, daß der Regierungspräsident 
unter sehr schwierigen Verhältnissen die Gründung 
der „Eigenen Scholle" zustande gebracht habe, und 
daß er jedenfalls von den idealssten Absichten geleitet 
gewesen sei. Wenn Fehler vorgekommen seien, so würden 
[ ) <
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.