Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Mit Regierungsverordnung vom 28. Februar 1928, Slg. Nr. 30. 
burden Vorschriften über das Verfahren vor den für das Vergleichs- 
erfahren berufenen Körperschaften und Organen erlassen; eine Bei— 
age zu dieser Regierungsverordnung enthält ein Verzeichnis der 
Koͤrperschaften, die auf Grund der Bestimmungen des 8 49 des Ge— 
setzes das Vergleichsverfahren in Angelegenheiten unlauteren Wett— 
bewerbes durchführen können. — Mit Minifterialkundmachung vom 
28. Februar 1928, Slg. 31, wurde die Höhe der Gebühren für die 
Vermittlung des Vergleichsverfahrens bestimmt und mit Regierungs— 
erordnung vom 28. Februar 1928 wurden Bestimmungen über ein 
beim Mimsterium für Industrie, Handel und Gewerbe geführtes 
Verzeichnis der Angaben (Benennungen) erlassen, die nach der Ver— 
kehrsgewohnheit der beteiligten Kreise die ausschließliche Bedeutung 
einer Herkunftsbezeichnung nicht mehr besitzen. (Die drei eben ge— 
dannice —— auch veröffentlicht im Prager Archiv, J. 1928. 
Rummer 6. 
8 8. Die Pflichten des Arbeitgebers. 
Hier wird in erster Linie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zah— 
lung des Entgeltes an den Arbeitnehmer für die Üüberlassung der 
Arbeitskraft des letzteren, des Lohnes, in Betracht kommen. Das 
Lohneinkommen ist, wie bereits früher erwähnt wurde, für die großen 
Massen der Staatsbürger die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz; 
die Höhe der Löhne, welche zu den Produktionskosten gehören, beein- 
lussen die Herstellungskosten und den Preis der Güter, demnach die 
donkurrenzfähigkeit; die Lohnverhältnisse haben für die gesamte 
Volkswirtschaft eine hohe Bedeutung!, Nach der Art des Lohnes 
uinterscheiden wir Naturallohn und Geldlohn; bei dem ersteren wird 
der Lohn nicht in Geld, sondern in solchen Gütern, welche der Arbeit- 
nehmer zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt, oder in Waren 
bezahlt. Die Entlohnung in Naturalien, welche ganz oder zum Teile 
bei der Aufnahme des Arbeitnehmers in die häusliche Gemeinschaft 
des Arbeitgebers stattfindet, ferner meist bei der Landwirtschaft, bei 
drimitiven Verkehrsverhältnissen, ermöglicht dem Arbeitgeber einen 
gewissen Einfluß auf die persönlichen ünd wirtschaftlichen Verhält⸗ 
nisse des Arbeitnehmers. Die Zahlung des Lohnes in Waren, die der 
Arbeunehmer erst veräußern muß, um sich Geldmittel zum Ankaufe 
der notwendigen Güter zu verschaffen, nennen wir Trucksystem. Es 
ist nicht jede Bezahlung des Lohnes in Naturalien verwerflich, jeden⸗ 
salls aber eine solche Bezahlung in Naturalien, welche einerseits die 
Beschraͤnkung der Handlungs⸗ und Bewegungsfreiheit des Arbeit- 
nehmers bezweckt und anderseits zur Ausbeutung und zu Mißbräuchen 
führt. Es muß berücksichtigt werden, daß der Arbeiter, der den Lohn
	        
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