Full text : Die Fabriksparkasse

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Mitwirkung  der  Eltern  nicht  in  der  wünschenswerten
Weise  eingewirkt  werden.  Diesem  Einwande  wurde  von
anderer  Seite  entgegengehalten,  daß  man  es  nicht  in  das
freie  Belieben  der  Eltern  stellen  könne,  ob  die  Jugendlichen ­
  zwangsweise  zum  Sparen  angehalten  werden  sollten
oder  nicht.  Denn  wenn  man  dies  tue,  so  werde  man  in
der  Regel  keinen  besonderen  Erfolg  erzielen,  da  die  Eltern
zum  großen  Teile  selbst  nicht  das  genügende  Verständnis
für  die  Wichtigkeit  der  Sache  besäßen  und  allzu  leicht
dem  Bestreben  der  Jugendlichen,  den  ganzen  Verdienst
in  die  ITand  zu  bekommen,  nachgeben  würden.  Der  wirtschaftlichen ­
  Lage  der  Eltern  müsse  selbstverständlich
Rechnung  getragen  werden,  aber  nicht  in  der  Weise,  daß
man  die  Anwendung  des  Sparzwanges  ganz  von  ihrem
Belieben  abhängig  mache,  sondern  durch  Gestattung  von
Ausnahmen.  Die  Eltern  müßten  im  einzelnen  Falle  darlegen, ­
  daß  und  weshalb  ein  Sparzwang  in  dem  vorgesehenen ­
  Umfang  oder  überhaupt  nicht  angebracht  sei,
und  es  müsse  dann  entweder  durch  den  Arbeiterausschuß
oder  durch  eine  besondere  Kommission  oder  schließlich
durch  die  Firma  über  die  Berechtigung  des  Ausnahmegesuchs ­
  entschieden  werden.
Im  Zusammenhänge  hiermit  ging  man  näher  auf  die
Frage  ein,  ob  ein  gesetzlicher  Zwang  überhaupt  zulässig
sei.  Es  wurde  festgestellt,  daß,  wenn  man  nicht  in  jedem
einzelnen  Falle  die  besondere  Zustimmung  der  Eltern
einholen  wolle,  die  Bestimmung  über  den  Sparzwang  in
die  Arbeitsordnung  aufgenommen  werden  müßte.  Nach
§  134  b  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  können  mit  Zustimmung ­
  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  in  die
Arbeitsordnung  Vorschriften  über  das  Verhalten  der
Arbeiter  bei  Benutzung  der  zu  ihrem  Besten  getroffenen,
mit  dem  Betriebe  verbundenen  Einrichtungen  aufgenommen ­
  werden;  Voraussetzung  ist  also  vor  allem  auch
die  Zustimmung  des  Arbeiterausschusses.  Die  Möglichkeit ­
  einer  zwangsweisen  Einhaltung  von  Beiträgen  für
Wohlfahrtseinrichtungen  ergibt  sich  aus  §  117  Abs.  2  der
Gewerbeordnung,  wonach  Verträge  über  die  Verwendung
des  Verdienstes  für  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der
Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien  gültig  sind.  Die
Einholung  einer  besonderen  Genehmigung  der  Eltern  oder
des  gesetzlichen  Vertreters  erübrigt  sich,  weil  der  Jugendliche
  durch  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  zur  Ein ­
            
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