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5. Während der Militärzeit kann ein Teil der Einlagen in
monatlichen Baten, jedoch nicht über die Hälfte der Gesamt
einlagen hinaus, bis zum Höchstbetrage von 5 M im Monat
erhoben werden.
Eine sonstige Entnahme der Einlagen kann vor dem
25. Lebensjahre nur in ganz begründeten Fällen mit Genehmi
gung der Direktion unter Voraussetzung des Wiederersatzes
durch höhere Pflichteinlagen bis zu 20% des Lohnes erfolgen.
_ 6. Beim Austritte des Lehrlings vor Ablauf der Lehrzeit,
bei ordnungswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei
Entlassung auf Grund der Ordnungsbestimmungen des Lehr
vertrages oder auf Grund des § 10 der Arbeitsordnung oder bei
Verfehlung gegen die Bestimmungen des § 19 der Arbeits
ordnung oder bei Zurückziehung der Pflichteinlagen ohne Zu
stimmung der Direktion der W. M.-F. vor dem 30. April des
jenigen Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr zurückgelegt
wird, können die sämtlichen Sparzulagen vorenthalten werden
und verfallen der Krankenkasse der W. M.-F.
7. Bei eintretendem Todesfälle werden die Pflichteinlagen
und, falls keine unter 6. aufgeführten Gründe der Vorent
haltung vorliegen, auch die Sparzulagen an die gesetzlichen
Erben ausbezahlt.
Die Direktion der W. M.-F. führt die Beaufsichtigung der
J" ugendsparkasse.
Die verfügbaren Gelder werden wie Pflegschaftsgelder in
öffentlichen Sparkassen, in deutschen Staatspapieren oder
Pfandbriefen angelegt. Sämtliche Wertpapiere der Jugend
sparkasse befinden sich in Verwahrung der W. M.-F.
Da bei der Anlage der Sparkassengelder unter gesetzlicher
Sicherheit sich ein geringeres Zinserträgnis als 5% ergibt,
so vergütet die W. M.-F. halbjährlich den entsprechenden Aus
fall zugunsten der Sparzulagen und Pflichteinlagen an die
Jugendsparkasse.
2. Bestimmungen Betreffend die Spareinrichtung
der Firma A. Borsig, Berlin-Tegel.
Neben der bestehenden Beamten- und Arbeitersparkasse,
die zu jeder Zeit eigenes Kapital der Werksangehörigen zur
Anlage entgegennimmt, wird mit Wirksamkeit vom 1. Januar
1914 eine neue
Spareinrichtung
geschaffen.
1. Zweck.
Die Spareinrichtung hat den Zweck:
das Sparen durch bequeme Spargelegenheit möglichst
zu erleichtern;
das beharrliche und regelmäßige Sparen besonders zu
belohnen;
eine sichere Anlage der Spargelder zu gewährleisten.