Full text: Die Fabriksparkasse

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5. Während der Militärzeit kann ein Teil der Einlagen in 
monatlichen Baten, jedoch nicht über die Hälfte der Gesamt 
einlagen hinaus, bis zum Höchstbetrage von 5 M im Monat 
erhoben werden. 
Eine sonstige Entnahme der Einlagen kann vor dem 
25. Lebensjahre nur in ganz begründeten Fällen mit Genehmi 
gung der Direktion unter Voraussetzung des Wiederersatzes 
durch höhere Pflichteinlagen bis zu 20% des Lohnes erfolgen. 
_ 6. Beim Austritte des Lehrlings vor Ablauf der Lehrzeit, 
bei ordnungswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei 
Entlassung auf Grund der Ordnungsbestimmungen des Lehr 
vertrages oder auf Grund des § 10 der Arbeitsordnung oder bei 
Verfehlung gegen die Bestimmungen des § 19 der Arbeits 
ordnung oder bei Zurückziehung der Pflichteinlagen ohne Zu 
stimmung der Direktion der W. M.-F. vor dem 30. April des 
jenigen Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
wird, können die sämtlichen Sparzulagen vorenthalten werden 
und verfallen der Krankenkasse der W. M.-F. 
7. Bei eintretendem Todesfälle werden die Pflichteinlagen 
und, falls keine unter 6. aufgeführten Gründe der Vorent 
haltung vorliegen, auch die Sparzulagen an die gesetzlichen 
Erben ausbezahlt. 
Die Direktion der W. M.-F. führt die Beaufsichtigung der 
J" ugendsparkasse. 
Die verfügbaren Gelder werden wie Pflegschaftsgelder in 
öffentlichen Sparkassen, in deutschen Staatspapieren oder 
Pfandbriefen angelegt. Sämtliche Wertpapiere der Jugend 
sparkasse befinden sich in Verwahrung der W. M.-F. 
Da bei der Anlage der Sparkassengelder unter gesetzlicher 
Sicherheit sich ein geringeres Zinserträgnis als 5% ergibt, 
so vergütet die W. M.-F. halbjährlich den entsprechenden Aus 
fall zugunsten der Sparzulagen und Pflichteinlagen an die 
Jugendsparkasse. 
2. Bestimmungen Betreffend die Spareinrichtung 
der Firma A. Borsig, Berlin-Tegel. 
Neben der bestehenden Beamten- und Arbeitersparkasse, 
die zu jeder Zeit eigenes Kapital der Werksangehörigen zur 
Anlage entgegennimmt, wird mit Wirksamkeit vom 1. Januar 
1914 eine neue 
Spareinrichtung 
geschaffen. 
1. Zweck. 
Die Spareinrichtung hat den Zweck: 
das Sparen durch bequeme Spargelegenheit möglichst 
zu erleichtern; 
das beharrliche und regelmäßige Sparen besonders zu 
belohnen; 
eine sichere Anlage der Spargelder zu gewährleisten.
	        
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