Full text : Die Fabriksparkasse

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5.  Während  der  Militärzeit  kann  ein  Teil  der  Einlagen  in
monatlichen  Baten,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  der  Gesamteinlagen ­
  hinaus,  bis  zum  Höchstbetrage  von  5  M  im  Monat
erhoben  werden.
Eine  sonstige  Entnahme  der  Einlagen  kann  vor  dem
25.  Lebensjahre  nur  in  ganz  begründeten  Fällen  mit  Genehmigung ­
  der  Direktion  unter  Voraussetzung  des  Wiederersatzes
durch  höhere  Pflichteinlagen  bis  zu  20%  des  Lohnes  erfolgen.
_  6.  Beim  Austritte  des  Lehrlings  vor  Ablauf  der  Lehrzeit,
bei  ordnungswidriger  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,  bei
Entlassung  auf  Grund  der  Ordnungsbestimmungen  des  Lehrvertrages ­
  oder  auf  Grund  des  §  10  der  Arbeitsordnung  oder  bei
Verfehlung  gegen  die  Bestimmungen  des  §  19  der  Arbeitsordnung ­
  oder  bei  Zurückziehung  der  Pflichteinlagen  ohne  Zustimmung ­
  der  Direktion  der  W.  M.-F.  vor  dem  30.  April  desjenigen ­
  Jahres,  in  welchem  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
wird,  können  die  sämtlichen  Sparzulagen  vorenthalten  werden
und  verfallen  der  Krankenkasse  der  W.  M.-F.
7.  Bei  eintretendem  Todesfälle  werden  die  Pflichteinlagen
und,  falls  keine  unter  6.  aufgeführten  Gründe  der  Vorenthaltung ­
  vorliegen,  auch  die  Sparzulagen  an  die  gesetzlichen
Erben  ausbezahlt.

Die  Direktion  der  W.  M.-F.  führt  die  Beaufsichtigung  der
J"  ugendsparkasse.
Die  verfügbaren  Gelder  werden  wie  Pflegschaftsgelder  in
öffentlichen  Sparkassen,  in  deutschen  Staatspapieren  oder
Pfandbriefen  angelegt.  Sämtliche  Wertpapiere  der  Jugendsparkasse ­
  befinden  sich  in  Verwahrung  der  W.  M.-F.
Da  bei  der  Anlage  der  Sparkassengelder  unter  gesetzlicher
Sicherheit  sich  ein  geringeres  Zinserträgnis  als  5%  ergibt,
so  vergütet  die  W.  M.-F.  halbjährlich  den  entsprechenden  Ausfall ­
  zugunsten  der  Sparzulagen  und  Pflichteinlagen  an  die
Jugendsparkasse.
2.  Bestimmungen  Betreffend  die  Spareinrichtung
der  Firma  A.  Borsig,  Berlin-Tegel.
Neben  der  bestehenden  Beamten-  und  Arbeitersparkasse,
die  zu  jeder  Zeit  eigenes  Kapital  der  Werksangehörigen  zur
Anlage  entgegennimmt,  wird  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Januar
1914  eine  neue
Spareinrichtung
geschaffen.
1.  Zweck.
Die  Spareinrichtung  hat  den  Zweck:
das  Sparen  durch  bequeme  Spargelegenheit  möglichst
zu  erleichtern;
das  beharrliche  und  regelmäßige  Sparen  besonders  zu
belohnen;
eine  sichere  Anlage  der  Spargelder  zu  gewährleisten.
            
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