Full text: Die Arbeitsverhältnisse Zürcherischer Ladentöchter und Arbeiterinnen

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Gesamtzahl insbesondere das Land, welches noch sehr spät die 
Geschäfte offen behält. Wenn ein bezügliches Gesetz demnach 
unterscheiden würde zwischen Dorf und städtischen Orten, so 
dürfte kein grosser Widerstand gegen ein Ladenschlussgesetz 
mehr gefunden werden. 
Jene zwei Fälle, Näherei und Modes mit ihrer Arbeitszeit 
über 8 Uhr hinaus (denn es handelt sich ja hier um die gewöhn 
liche Arbeitszeit), kämen in Konflikt mit dem Art. 7 des Arbei 
terinnenschutzgesetzes. 
Weitere Kommentare erachten wir als überflüssig, dagegen 
bringen wir noch eine Kombinationstabelle, die über die Aus 
dehnung der einzelnen Arbeitstage Aufschluss gibt. 
Beginn 
morgens um 
. . Uhr 
Schluss abends um . 
. Uhr 
Vor 
6*/* 
6.30 
bis 
6.59 
7.00 
bis 
7.29 
7.30 
bis 
7.59 
8.00 
bis 
8.29 
8.30 
bis 
8.59 
9.00 
und 
später 
Total 
Vor 6.30 
i 
— 
— 
— 
l 
i 
6 
9 
6.30 bis 6.59 
3 
2 
2 
2 
3 
3 
3 
18 
7.00 bis 7.29 
12 
37 
25 
12 
18 
19 
11 
134 
7.30 bis 7.59 
5 
4 
30 
28 
15 
3 
5 
90 
8.00undmehr 
18 
4 
20 
21 
8 
3 
3 
77 
Total 
39 
47 
77 
63 
45 
29 
28 
328 
Im allgemeinen kommen also folgende Fälle am häufigsten vor: 
7 Uhr morgens bis 6 x /2 
Uhr 
abends = 37 
Fälle; 
77« » 
« 7 
» 
, = 30 
)> 
772 „ 
„ 77 2 
W 
OO 
CN 
II 
£ 
» 
7 « M 
» 7 
» 
„ = 25 
CO 
, 772 
» 
,, = 21 
Unter die beiden erstgenannten Gruppen fallen insbesondere 
die Schneiderinnen, während die Bureauangestellten zu der Gruppe 
„8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends“ gehören. Die krassen Fälle 
„früh auf und spät nieder“ betreffen selbstverständlich nur Laden 
töchter. Und zwar kann beigefügt werden, dass jene 6 mit der 
Arbeitszeit von morgens 6 Uhr bis nach 9 Uhr abends sich zudem 
noch durch kleine Löhne auszeichnen. Bei der Darstellung der 
Arbeitsstunden in der Saison würden sich naturgemäss noch weit 
schlimmere Zahlen ergeben. Wir sehen davon ab, weil die An 
gaben gerade für die Ladentöchter zu lückenhaft sind.
	        
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