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diesem Vorschlage bemerkt Leonhard ff treffend: „Wenn schon die
Verwirklichung dieser Anregung für die beeidigten Bücherevisoren
kaum von großer Bedeutung ist, denn diesen kann, wie vorher
bemerkt, die Beeidigung und Anstellung genommen werden, und
selbst bei Fortführung ihrer Tätigkeit als freien Beruf würden
sie nach der Entziehung der Bestellung wohl in der Öffentlichkeit
gerichtet sein, so ist es doch im Hinblick auf die Bedeutung, die
der Bücherrevisorenstand in immer steigendem Maße für das
Wirtschaftsleben gewonnen hat, zu befürworten, wenn eine gesetz
liche Handhabe vorhanden ist, ihn von ungeeigneten Elementen
zu reinigen".
Auch Lippert ff verspricht sich von der Unterstellung der
Bücherrevisoren unter ß 35 RGewO. nicht viel und führt als Be
weis „das völlige Versagen des gewerblichen Verbietungsrechts
bei anderen Berufen, für die bislang die Möglichkeit der Unter
sagung des Gewerbebetriebes gewährleistet war", ins Feld. Er
verspricht sich eine Hebung des Ansehens der Bücherrevisoren
— und hierin geht meine Ansicht mit der Lippertsff überein —
von einem reichsgesetzlichen Schutz der Bezeichnung als Bücher
revisor und einer Approbation, wie sie heute in Z 29 RGewO.
von den Apothekern und Ärzten <Wundärzte, Augenärzte, Geburts
helfer, Zahnärzte, Tierärzte) bereits verlangt wird.
Die Grundbedingung hierfür ist eine gediegene, einheitliche
Schulung der Bücherrevisoren.
Wie der Ausbildungsgang zum Bücherrevisor gestaltet werden
soll, dazu sind schon verschiedene Pläne entwickelt worden; sie
lehnen sich wohl mit Recht alle an das englische (das sogen,
klassische) System an. Dies läßt auch der Lehrplan der Kurse 4 )
sich gegen eine Unterstellung der Bücherrevisoren unter die in Betracht kommenden
Bestimmungen ausgesprochen. Es wird hier geltend gemacht, daß die Möglichkeit
der Beeidigung und öffentlichen Anstellung von Bücherrevisoren die Handhabe gibt,
um vertrauenswürdige Personen dieses Standes der Öffentlichkeit kenntlich zu machen.
In der Praxis würde vielfach bereits so verfahren, daß große Verbände geschäft
lich sich nur dann mit Bücherrevisoren befassen, wenn diese sich als anerkannt
vertrauenswürdig gezeigt haben".
l ) In Sterns Buchhaltungslexikon 1913.
ff 1)r. C. Lippert, Die Unterstellung des Bücherrcvisorengewerbes unter 8 35
GewO., Mitteilungen des Verbandes deutscher Diplom-Bücherrevisoren N. 13,
Leipzig 1913.
3 ) Ob durch Einführung der Approbation freilich auch die Revisionsgesell
schaften zur seligen Ruhe gebettet werden, wie Lippert meint, erscheint mir sehr
fraglich.
ff Die Kurse wurden im Jahre 1908 eingerichtet (Jahresbericht 1908) in der
Erwägung, „daß durch die Einrichtung einem in Handelskreisen längst gefühlten
Bedürfnis nach systematischer Ausbildung tüchtiger und zuverlässiger Bücherrevisoren
entsprochen werden sollte". Seit Bestehen nahmen bisher 42 Herren teil.