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ordnung v. 20. 10. 1910, „dabei ist aber zu berücksichtigen, daß
den Auftraggebern auf die Gebührensätze Rückvergütungen gewährt
werden, die im Jahre 1911/12 15—21°/ 0 betrugen; die Gebühren
ermäßigen sich dadurch auf durchschnittlich 1,19 Mk. für den
Hektar".
Freilich haben die Buchstellen auch ihre Widersacher. Einmal
sind es die Steuerbehörden, die ja in jedem Verrechnungssystem
ihren geschworenen Feind erblicken, zum andern ist es das Miß
trauen in den beteiligten Kreisen, die durch die zentrale Buch-
sührungsanstalt das Bekanntwerden bezw. Bloßstellen ihrer Ver
mögensverhältnisse befürchten.
Welche Bedeutung die Landwirtschaft der Buchführung beimißt,
geht auch aus der jüngst erfolgten Gründung einer „Vereinigung
zur Erlangung der Beweiskraft der Buchführung und zur Förde
rung der Betriebslehre der Landwirtschaft" hervor, die als ihren
Zweckst bezeichnet: Sie will
1. für die Buchführung der Landwirte die gleiche Beweiskraft
erlangen, wie sie die Buchführung anderer Berufszweige
durch Gesetz bereits genießt;
2. für die Anhänger der verschiedenen Buchführungssysteme
eine Stätte der Aussprache und Verständigung sein;
3. die Betriebslehre der Landwirtschaft fördern;
4. in den Kreisen der anderen Berufsstände ein besseres
Verständnis für die Existenzbedingungen der Landwirt
schaft erwecken und dadurch die bestehenden Interessen
gegensätze zwischen Land und Stadt mildern.
Als Mittel zur Erreichung ^dieser Ziele sieht die Vereinigung
in erster Linie an:
a) die gesetzliche Anerkennung dafür, daß in der Landwirt
schaft die den Anforderungen des Handelsgesetzbuches
entsprechenden Buchführungsformen mit den kamera-
listischen gleichberechtigt sind;
b) die Verbreitung der Erkenntnis dafür, das ebenso wie der
industrielle auch der landwirtschaftliche Betrieb rechnungs
mäßig zur Darstellung zu bringen ist;
oj die Förderung betriebswissenschaftlicher Institute an
deutschen Universitäten und Hochschulen oder sonstiger
auf diesem Gebiete bereits vorhandener Einrichtungen;
6) die Sammlung und Verarbeitung von auf Grund genauer
Buchführung gewonnener Produktions- und Rentabilitäts
zahlen;
st § 1 der Satzungen, angenommen in der 1. Hauptversammlung in Berlin
am 18. 2. 1913.