Full text : Wissenschaftliches Arbeiten

Art und Weise des Zitierens 6
c. 12 n. 29 bei lateinischen Texten für: Liber 1 caput 12 numerus 29 etc.
Bei Zeitschriften: Natur und Offenbarung 46 (1900) 513—25; oder:
The Expository Times 14 (1902—03) 321 f; oder: The Expositor Ser. 6
t. 4 (1901, 2) 194—9 ete,
13. Von der gewöhnlichen Zitationsweise sind hinsichtlich
 einiger Punkte ausgenommen die Texte aus
der Bibel, aus der Summa theologica des heiligen
 Thomas von Aquin und aus dem Corpus
iuris. Obwohl manche neuere Autoren auch bei diesen
Texten die sonst übliche Zitationsweise zur Anwendung
bringen wollen, dürfte doch mit Rücksicht auf den besonderen
 Charakter dieser Quellen und auf eine zum Teil wohl
Jahrhunderte alte Tradition, sowie im Interesse der leichteren
 Verständlichkeit die Ausnahme berechtigt sein.
Für die Bibel zitiert man die einzelnen Bücher am besten in den
herkömmlichen leicht verständlichen Abkürzungen entweder im Anschluß
 an die Namen der Vulgata oder an die deutsche Bezeichnung.
Zur Unterscheidung von mehreren gleichnamigen Büchern wird die
entsprechende arabische Zahl ohne Trennungszeichen dem Namen vorausgesetzt.
 Die Texte werden nach Kapitel und Versen, bei den
Psalmen nach der Reihenzahl des. Psalmes und der Verse angeführt.
Die Bezeichnung mit römischen Zahlen scheint weniger praktisch zu
sein. Man schreibt also: 1 Reg 17,4 oder 1 Kön 17,4; 2 Kor 5,14;
Mt (oder Matth) 17,24. 25. 27; 25,13 usw.
Die Summa des h. Thomas von Aquin wird durch Angabe von
pars, quaestio, articulus und responsum zitiert; bei der Erklärung des
Magister sententiarum wird statt der pars das entsprechende Buch des
Petrus Lombardus und die Zahl der Distinctio angegeben. Man schreibt
also: S. Thomas 1 q. 2 a. 3; 1,2 q. 3 a. 4 ad 1; 2,2 q. 5 a. 2 ad 3;
3q. 4a. 2ad1; In 1 sent. d. 2 q. 3 a. 1 ete.
Für das Corpus iuris canonici gibt Simon Aichner in seinem
Compendium iuris ecclesiastici (!*Brixen 1905) 52 f£ diesen „modus allegandi“
 an: I. Für das Decretum pars I: c. 4. (Voventibus) dist. 27,
oder: c. 4. D. 27; pars II: ce. 17 (Petüsti) C. VII q. 1, oder: ec. 17
&. 7.q. 1; tract. de paenit.: cap. 17 de paenit, d, 1, oder: c. 14 D. P.
d. 1; pars III: c. 23 de consecr. d. 2. — II. Für die Decretales Gregorü
 IX: Die Texte werden durch den Zusatz „extra“ oder den Buchstaben
 X als außerhalb des „Decretum“ stehend bezeichnet; Buch und
Titel werden von den neueren Autoren meistens in Klammern beigefügt:
 c. 1 X de cler. coni. (III 3), oder: c. 1 extra (IM 3), oder: ec. 1
X (MI 3) d. h. Kapitel 1, Buch 3; Titel 3. — III. Liber Sextus und
IV. Clementinae: Die Zitationsweise unterscheidet sich nur durch den
Fonck, Wissenschaftliches Arbeiten. 3. Aufl.

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