fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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werden, Verwaltungs- und Kontrollorgane ausserhalb seines 
Sprengels zu bestellen. Es kann ihm auch nicht zugemutet werden, 
dass er die Leistung an irgendeinem, vom Belieben des Kranken 
abhängigen Orte gewährt. 
Aber selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, 
erwirbt der Kranke den Krankengeldanspruch nicht immer mit 
dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Um einer missbräuchlichen 
Inanspruchnahme des Versicherungsträgers und seiner Über- 
lastung durch Leistungen an Krankengeld für kurze Perioden der 
Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, hat der Kranke auf Krankengeld 
nur dann Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehrere auf- 
einanderfolgende Tage währt. Diese Tage bilden die Wartezeit 
für das Krankengeld. 
Die Mitgliedschaft gibt nicht immer Anspruch auf Krankengeld. 
Andererseits ist eine Mitgliedschaft von bestimmter Art geeignet, 
den Anspruch auch nach dem Ausscheiden aus der Kasse fort- 
dauern zu lassen. Dies ist der Fall für die früheren Versicherten, 
die unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Leistungen erheben 
können, wenn sie im Laufe eines verhältnissmässig kurzen, auf 
den Tag ihres Austritts folgenden Zeitabschnittes erkranken 
(Schutzfrist). 
In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Voraus- 
setzungen. des Anspruchs auf Krankengeld der-Reihe nach behan- 
delt : Arbeitsunfähigkeit, Mindestdauer der Mitgliedschaft, 
Wartezeit, die Bedingungen betreffend den Aufenthalt des Ver- 
sicherten. 
8 1. — Die Arbeitsunfähigkeit 
Krankengeld erhält der Versicherte, der infolge von Krankheit 
arbeitsunfähig ist. 
Im Nachstehenden werden die Merkmale der Krankheit und 
der Arbeitsunfähigkeit sowie der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit 
erörtert. 
DIE KRANKHEIT 
Krankheit im Sinn der Versicherungsgesetze ist jeder anormale 
körperliche oder geistige Gesundheitszustand, dessen Kintritt 
die Notwendigkeit einer Fürsorge oder die Aufgabe der Berufs- 
tätigkeit, beides vereint oder jedes einzeln, nach sich zieht. Eine 
Krankheitserscheinung an sich reicht nicht hin, um eine Krankheit 
im Sinn der Versicherung darzustellen; diese Erscheinung muss
	        
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