Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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Die Krankenversicherung erfüllt somit auch die Aufgaben einer
Mutterschaftsversicherung. Die Wochenhilfe ist im sechsten Kapitel
dieses Teils behandelt.
Die Versicherungsträger, denen die Sachleistungen obliegen,
müssen Einrichtungen treffen, um die Gewährung der Leistungen
sicherzustellen. Sie müssen Arzthilfe und Arznei beschaffen, die
Kranken im Krankenanstalten unterbringen, für die Gebrechlichen
 und Genesenden sorgen. Die Versicherungsträger können
jedoch nicht einer beliebigen Person die Krankenpflege anvertrauen,
 sie müssen. sich an. Ärzte und Chirurgen wenden, welche
die vorschriftsmässige praktische Ausbildung besitzen, sie müssen
sich der Mitarbeit der Apotheker versichern. und endlich Massnahmen
 für die Krankenanstaltspflege treffen. Zwei Verfahren
können eingeschlagen werden, entweder miteinander verbunden
oder wechselweise. Die Kassen können Übereinkommen treffen,
um den Kranken ärztlichen Beistand, Beistellung von Arznei,
Plätze in den Krankenanstalten zu sichern. Sie bedienen sich des
allgemeinen. sanitären Rüstzeugs des Landes. Der andere Weg
führt dahin, dass die Versicherungsträger sich eigene sanitäre
Einrichtungen schaffen, wobei sie sich an die allgemeinen Vorschriften
 für die Ausübung des ärztlichen und Apothekerberufs und
für den Betrieb von Anstalten, die der Gesundheitspflege dienen,
halten. Die Versicherungsträger stellen. Ärzte an, errichten Apotheken
 und übernehmen den Betrieb von Anstalten, die der Gesundheitspflege
 dienen, wie Ambulatorien, Hospitäler, Entbindungsanstalten,
 Kuranstalten und Genesungsheime. Das siebente Kapitel
prüft die Organisation der Krankenpflege durch die Krankenkassen.

LEISTUNGEN
            
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