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alten deutschen Reiche neben das staatliche Recht für die Be:
ziehungen der Territorien unter einander Völkerrecht einschlich,
so ist im neuen Reiche trotz der bundesstaatlichen Einheit noch
Völkerrecht für die Verhältnisse der Gliedstaaten geblieben.
Wie sich dort in dem Eindringen des Völkerrechts die beginnende
Zersetzung ankündigte, so tritt hier an einem besonderen Punkte
die Erinnerung an das vor der Zusammensetzung bestandene
völkerrechtliche Verhältniss souveräner Staaten zu Tage. Aus alle-
dem ergiebt sich jedenfalls nicht nur, dass das unter den jetzigen
Gliedstaaten vor der Gründung des Bundesstaats geltende Völker-
recht in dem festgestellten, aus der Kompetenzvertheilung inner-
halb des Gesamtstaats sich ergebenden Umfange in Kraft geblieben
ist, sondern auch dass die Einzelstaaten in der Lage sind, durch
Vereinbarung von Rechtsregeln auf jenem Gebiete neues Recht zu
schaffen, das man als ein modernes „teutsches Völkerrecht“ zu be-
zeichnen vollauf berechtigt ist. Dieses Recht ist also nicht recipir-
tes Völkerrecht. Esistnicht Reichsrecht. Es wird auch nicht
etwa schon dadurch zu Reichsrecht, dass Reichsverfassung oder
Reichsgesetze darauf Bezug nehmen. Nichts seltenes ist es ja, dass
ein Reichsgesetz erklärt, es „bewende‘“ bei der vertragsmässigen
Regelung gewisser Thatbestände durch die Gliedstaaten, oder die
Verträge der Gliedstaaten würden durch das Reichsgesetz „nicht
berührt‘ und dergl.!) In solchen Fällen besagt eben die reichs-
(S. 417 Note 2.) Weniger bestimmt in seinem deutschen Reichsstaatsrecht.
Tübingen 1873. 8. 307. Ich meine, eine Verständigung über die Frage wäre
nicht so schwer. Natürlich sind die deutschen Gliedstaaten als solche nicht
mehr „Mächte“ im völkerrechtlichen oder diplomatischen Sinne, selbst Preussen
nicht. Ferner hat das Völkerrecht zweifellos für den grössten Theil ihrer
Beziehungen seine. Anwendbarkeit verloren, und soweit es noch gilt, fehlt
ihm etwas, was im Texte sofort festgestellt werden soll. Aber alle Beziehun-
gen von Gliedstaat zu Gliedstaat bedürfen rechtlicher Regelung, und ein Theil
bat vom Reiche keine gefunden. Man denke z. B. an Grenz- und Nachbar-
verhältnisse, etwa in Bezug auf Grenzflüsse oder den Bodensee. Ich wüsste
nicht, welches Recht diese Verhältnisse normiren sollte, wenn nicht das Völker-
recht. Die einzige Möglichkeit, dieser Annahme zu entgehen, wäre die, dass man
alles in Frage kommende Völkerrecht vom Reiche stillschweigend recipirt sein
liesse. Das wäre aber erstlich eine sehr gewagte Fiktion und würde zweitens
durch die verfassungsmässige Kompetenzregulierung direkt widerlegt.
1) Vergl. z. B. Bundesgesetz betr. die Gewährung der Rechtshilfe vom
21. Juni 1869, 8 46; Reichsgesetz über den Beistand bei Einziehung von Ab-
gaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895, $ 11 u. a.
Auch RYV. art. 50 Abs. 6 (hinsichtlich gewisser Postverwaltungsverträge), art. 66