Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

202—203. Verbuchung der Waare. 
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klärungen, im Grunde welcher zur Ausladung und Einladung von Waaren 
auf Grenzgewässern die Bewilligung ertheilt wird. 
Die Ertheilung dieser Bewilligung iß in der Rubrik .Anmerkung 
sichtlich zu machen und dieselbe nach beendeter Aus- oder Einladung in 
Fällen, in denen sie nicht mit der Erklärung zum Belege eines anderen Re 
gisters z» dienen hat, dem Erllärungsregister bctznschltchen. (§. 236 », tt.) 
Nach vorstehende» Absätzen sind in dem Falle wenn bei einem Am - 
^@I%rM%o^^^ge^^attct, trenn mit einem ÂniageiMne gtrei ober me^ 
,ere Grtiarungen einlangen, im ^eeIaratirnSregi^^er jebe Me, unte, (gme 
9ßoit eingetragenen Wlärungen bind; ^e^ügung Jortiauienber 84^" ^ 
einander zu unterscheiden und eben so auf den Erklärungen selbst bic ie I 
fenbe Unterzahl in Form des Nenners eines Bruches unter der PosteuM 
bemerkbar zu machen. . 
Wenn endlich bei einem Amte ein ganzer Eisenbahnzug, ein Theil bej 
selben oder ein oder mehrere Dampfschiffe unter Raumverschluß mitteilt 
(Sineë 9Infagef4eineS anlangen, so trieb biefe llnter;e4nung bet unter einet 
Post des Declarationsregisters eingetragenen Erklärungen ben Aemtern au*- 
drücklich zur Pflicht gemacht. ^ ^ , 
(F. M. Erl. v. 11. Nov. 1853. Nr. 1049 I. N. C.) 
s'ŞâŞM-Ş 
klàrnngSregistcrS unterbleiben. (Bogb. 1855, Nc. ol.) 
b) Einnahmeregister. 
203. Sollen die Waaren in die Verzollung genommen oder sollen 
Gegenstände, welche' im verpackten Zustande sich befinden, zollfrei ausgefolg 
werden, so ist noch vor der zollamtlichen Untersuchung, im Falle der munb- 
lichen Erklärung der Inhalt der Letzteren in das Einnahmeregister, tm Fau 
ber schriftlichen Erklärung aber die Zahl, unter welcher die Sendung in de 
Erklärungsregister verbucht wurde, auf beiden Exemplaren der Waarenert a 
rung anzusetzen. (§• ^ 
^aS ^inna^meregifter trirb bei jebem 8DHamte gefü# ^ c 
gesammte Einnahme au Zoll- und Nebengebühren. dann an Gefallssicye 
registers dem Vorm-rlr-gist-r fttr Weide- »nd Arbeitsvieh, Appreturs-u" 
Losungsivaaren und sür Aiahlg-genstand-, dann aus dem Hil»sr-g>st°- » 
Nebengebühren di-monatlichen Schluhsummen unter sortian,enden Pş> 
zahlen uild mit Bezeichnung der ersten und letzten Pvstenzahl cines seden 
Register in das Einnahmeregister übertragen. 
%et 8oaämtern in Orten, Wel^e mit Steuerlmien um^loMen 
hat das Einnahmeregister auch die Verzehrungssteuer, und die Züschs ' 
welche für Rechnung der Gemeinde eingehoben werden und andere aliens
	        
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