Fideikommiß-Auflösungsgesetzgebung. 253
personals und der Forstarbeiter, sondern auch andere landwirtschaftliche Grundstücke,
deren Abtrennung wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zu den Gebäuden, die den
Waldgütern zugeschlagen werden können, können auch Wohnhäuser und Schlösser
einschließlich des Haus inventar s gehören, ja man kann die Form des
Waldgutes auch dazu benußzen, um der Familie Bibliotheken, Kunstsachen,
Archive u. dgl. zu erhalen. – Die Bildung des Waldgutes geschieht
durch die Fid eik o mm iß - Auf lösung s b e h ör d e nach Einholung einer gut-
achtlichen Äußerung der Regierung und des Präsidenten des Landeskulturamtes. Auch
die Anhörung der Landwirtschaftskammer ist in das Ermessen der Auflösungsbehörde
gestellt. Die Bildung kann auf Antrag des Besitzers und darf nicht gegen seinen Willen
erfolgen. – Sowohl beim Schutzforst wie beim Waldgut soll die Waldfläche regel-
mäßig mindestens 100 ha umfassen.
Waldstiftung und Wald gutstiftung sind dem Schutzfor st und dem
Waldgut analoge Bildungen und unterscheiden sich lediglich dadurch, daß
die Wald stiftung das Minimum, die Wald gu tst if tun g das Max im u m
des Objektes bezeichne. Waldstif tun g und Waldgutstiftung haben das
gemein, daß die Stiftungsgründung dur < die Behörde erfolgt. Diese stellt
bei freiwilliger Auflösung auch die Satzung in Gemäßheit eines Familienschlusses fest,
bei der Zwangsauflösung sogar lediglich auf den Antrag des Besitzers. Satzungs-
änderungen sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Stiftungs-
gründung erfolgt bei der freiwilligen Auflösung im Wege der Umwandlung gebundenen
Vermögens in eine Stiftung, bei der Zwangsauflösung, nachdem freies Eigentum ein-
getreten ist, auf Antrag des Besitzers. Aufsichtsbehörde bleibt die Auflösungsbehörde.
Die Durchführung der Auf lös ung der Fideikommisse liegt in Preußen
in den Händen besonders hierfür geschasfener Behörden, der Aufl ösung s ämter
für Familiengüter, diedem Landes amt für Familiengüter in Berlin
unterstellt sind. Von den fünf Mitgliedern der Auflösungsämter, die volle richterliche
Unabhängigkeit genießen, müssen drei als Richter oder höhere Beamte an den Oberlandes-
gerichten oder im Justizministerium tätig gewesen sein, ein Mitglied wird vom Landwirt-
schaftsminister vorgeschlagen und eins dem Kreise der Fideikommißbesiter entnommen.
Die Auflösung der Fideikommisse hat in Preußen schnelle Fortschritte gemacht.
Ende Januar 1926 ist dem Pr eu ß i sch en L andt ag in Erledigung eines Landtags-
beschlusses eine N achwe i sung über die Erg ebnisse der Auflösung der
Familiengüter zugeg ang en !). Danach war der Bestand an reinen und
gemischten Grundfamiliengütern im Jahre 1919 1347 mit 2,338 Millionen Hektar; davon
sind zwangsweise oder freiwillig aufgelöst 378 mit 0,576 Millionen Hektar. Bei 191
Familiengütern mit 0,533 Millionen Hektar konnte das Auflösungsverfahren wegen
noch nicht vollendeter Sicherung der Bestandteile im öffentlichen Interessse noch nicht völlig
abgeschlossen werden. Abschließend ist eine Sicherung der Bestandteile im öffentlichen
Interesse bisher erfolgt durch Bildung von 75 Schutzforsten mit insgesamt 61,344 Hektar,
von 60 Waldgütern mit insgesamt 151,150 Hektar, von 5 Waldstiftungen und Waldgut-
stiftungen, 6 Landgütern und Landgutstiftungen, von 3 Deichgütern und Deichgut-
stiftungen und von 3 Kunststiftungen. Bei sieben sogenannten zwischenstaatlichen Familien-
gütern konnte das Auflösungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden, weil noch Ver-
1) Frkf. Ztg. Abendblatt vom 27. Januar 1926.