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Auf der einen Seite hat (ich aber die Forderung des Mietnadilaffes als
unentbehrlich erwiefen zur Ermittlung der wahren Verhältnis des Mieters.
Denn, wird dem Hausbefißer in manchen Fällen ein Nachlaß fchwer, fo
bann man es ihm umfoweniger verdenken, wenn er (ich dagegen fträubt,
den Verzicht da zu üben, wo er nicht abfolut notwendig i|t. In den meiften
Fällen kennt der Vermieter die Verhältnis feiner Mieter be|fer, wie irgend
ein anderer, und häufig haben die Mitteilungen des Vermieters unerwartete
Aufklärungen gegeben.
Auf der anderen Seite follten die Vermieter den verlangten Mietnach
laß, fo fdimerzlich auch viele davon betroffen werden, nicht als unbillige
Härte empfinden, weil durch die Mietunterftübung der grösste Teil einer
[on|t in den meiften Fällen uneinbringlichen Forderung ausbezahlt wird.
Das Opfer des Nachlaßes kann ferner dem Vermieter zugemutet werden
mit Rückficht auf die auch in Friedenszeiten vorkommenden Mietausfälle,
für die gewährte Sicherheit für den pünktlichen Empfang der reftlichen Miete,
fowie für Beibehaltung des Mieters, für welchen in Kriegszeiten fchwerlich
Erfaf gefunden werden könnte.
Audi trifft der Krieg viele Angehörige des gewerblichen und ge-
fchäftlichen Mittelftandes, z. B. Bäcker, Fleifcher, Schneider, Schuhmacher nodi
viel härter, ohne daß den Betreffenden nur ein Teil ihres früheren Ein
kommens erfeft und gewährleist werden kann.
Schließlich können nicht wohl Zufchüfe zu den Mieten für gefdiäftliche
und gewerbliche Räume gewährt werden, weil die bei denfelben auf
tretenden verfdiiedenften Urfachen des Mietrück ftandes, Sdiwierigkeiten
ganz unvorhergefehener Art bilden und außerdem die außerordentlich
mannigfache Höhe der betreffenden Mieten eine gleichartige Behandlung
ausfchließt.
Die MietVerhältnis werden, abgefehen von der fchon genannten
doppelten Vorbedingung der Bedürftigkeit des Mieters und des NadilaSs
des Vermieters, nach folgenden Grundfäßen geregelt:
Ein Mietzufchuß wird gezahlt an Kriegsunterftüfte bei einer monat
lichen Miete bis zu Mk. 25.— in Höhe von 25 v. H. Bei Mieten über
Mk. 25.— bis einfchließlich Mk. 50.—, vorausgefebt, daß keine nennens
werte Nebeneinnahme vorhanden ift, wird der Zufchuß derart geregelt,
daß der Mieter monatlich Mk. 12.50 felbft aufzubringen hat. Arbeitslofen-
unterftübten und Nichtunterftübten wird in allen erforderlichen Fällen nidit
mehr als 25 v. H. Mietbeihülfe gewährt. Bei alleinShenden Kriegsteil
nehmern, die eine eigene Wohnung haben, wird ein Zufchuß von 50 v. H.