3, Titel: Miete, Pacht. SS 535, 536.
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Schadenserfaß wegen Nichterfüllung hat. (Mi. HN, 373.) Dies gilt Jelbftverftändlich auch
bezüglich zugefidherter Cigenfhaften. ,
a Diefen Anfpruch auf Erfüllung kann der Mieter nicht nur durch Klage,
'ondern auch auf jede rechtlich ATi9 e Weite zur Geltung bringen,
alfo auch gemäß S& 320, vgl. ROGOE. in Sur. Wichr. 1906 S. 333.
Yon befonderer Bedeutung für den Mieter im Falle einer derartigen
Nidterfüllung fjeitenz des BermieterS it aber 8 542 Y. Bem.
Ziezu und vol. auch Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 130). .
Un die Borausfeßungen des $ 539 ift diefer Erfülungsanipruch an
lich nicht gebunden. Sur der vorbehaltSlofen Annahme einer unvoll-
itändigen Erfüllung kann aber je nach Lage der Sache ein Verzicht auf
vollftändige Erfüllung gefunden werden, vgl. ROE. vom 1. Februar 1907
bei Sörgel Ripr. 1907 S, 216.
3, Eine natürliche, vom Gefeße nicht ausdrücklich ausgefprodhene Folge des S 536
it die, daß alle ANusbefferungen, welde zu jenem Zwede im Laufe der Miete not-
wendig werden, mangelS beijonderer Gegenabrede oder entgegenftehender Verkehrsfitte
vom Nermieter zu tragen find. De. a. a. D.
4, Ferner fteht hiemit im Zufammenhange, daß nach dem Gejebe Beränderungen
und Berihledhterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch
herbeigeführt merden, der Mieter nicht zu vertreten braucht S$ 548).
5. Bu betonen it, daß die Haftımg des Bermieter8 für fein (oder feines Vertreters)
Verfchulden in der Erfüllung der Bertragspflidhten aus 8 536 regelmäßig nur gie
dem Mieter befteht, nicht gegenüber defjen FZamilienangehörigen, ]. Seuff. Arch.
Bd. 58 Nr. 29; vgl. aber audhH Kfpr. d. VLG. Bd. 10 S. 253.
6. Wird dem Vermieter das Borhandenfein von Mängeln angezeigt, Io darf cr
nicht einfach untätig bleiben, Falls er felbjt nicht beurteilen kann, ob die Beleftiauma diejer
Mängel ihn oder dem Mieter obliegt; er muß vielmehr, um nicht gegen feine Ver-
pflichtungen al Vermieter zu verftoßen, in einem derartigen Falle durch einen Sach
verltändigen ermitteln Taten, was die Urfache der hervorgetretenen Mängel ijt, Urt.
5. RO. vom 30. Juni 1902, Recht 1902 S. 588.
3. m einzelnen:
Die Neberlaffung.
4. Begriff. Die Neberlaffung val. auch $535) der gemieteten Sache befteht
in der VBerihaffung der tatjädhlihen GebraudgSmöglichkfeit d. h. der un-
SR Möglichkeit fir den Mieter, fichH die zum Gebhraucdhe notmendiae tatfächliche
emalt über die Sache unmittelbar verfchaffen zu Lönnen, val. S 854. Ein Mehr G. B.
Yeberbringen des gemieteten Pferdes) braucht der Vermieter nicht zu leilten mangels
befonderer Gegenabrede. ,
Während der Mieter die Sache im Gebrauche Hat, gilt er al8 unmittelbarer
Befißer (nicht mehr al8 ein bloßer detentor), der Vermieter als mittelbarer Befliber
($ 868). Dem Mieter ftehen demgemäß auch alle Schubmittel eines Befiber8 zur VBerz
tigung. S. die SS 859, 860, 861, 862, 869 und auch S 1007; vol. Bem. B, IV zu $ 535.
Bei einer gleichzeitigen Vermietung an verfhiedene Berfonen wird im VBer-
hältnifje der beiden Mieter zueinander derjenige den Borrang haben, der zuerft in den
Befiß der Mieträume gelangt it; der andere hat dann lediglich einen Schadenserfaß-
anfpruch gegen den Vermieter.
3, SE Ei der Neberlaffung. Leiftung und SGegenleiftung erfolgen bei der
Miete nicht Zug um Zug, wie nad der allgemeinen Regel (S 320); vielmehr ilt die
UeberlajfiungsSpflicht des Vermieter8 gefebliH eine Borleiftungspflicht
(8 551 mit S$ 584). Selbit dann, wenn entgegen der gefeßlichen Beltimmung die Vor=
auSzahlıung des Mietzinje8 von den Parteien vereinbart ijt, wird im Zweifel der Ver-
mieter mit jener Neberlaffung voranszugehen haben. Eine allgemeine Ausnahme
j. in 88 321, 322 (Verfhledhterung in den Vermögensverhältnifien des Mieter8 in der
Beit vom Abfhhuffe des Vertrags bis zum Beginne der Mietzeit). ,
Der Zeitpunkt der Neberlaffung wird jeweils felt beftimmt werden oder er ijt
aus den Umftänden zu entnehmen. Sind Reparaturen, 3. B. bei einer Wohnung, not-
wendig, fo wird dem Vermieter hiezu eine angenefjene Frijt zu gewähren fein; val.
Seuff. Arch. Bd. 22 S. 231, ,
4 Heer die Folgen nicht rechtzeitiger Neberlaffung f. inSbefondere S 452
mit Dem.
3. Gegenitand der Neberlaffung vgl. Bem. B, I, LE $ 535):
a) 3u überlaffen ift die vermietete Sache (der Nachdruck liegt auf „ver=
mietet‘“), nicht eine andere. Eine Einichränfkfung dietes Sabes Hnnte im
E