Full text : Der Weltverkehr und seine Mittel

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Die  Welttelegraphie.
Das  Telegraphenmesen  der  einzelnen  Kulturländer.  Die  deutsche
Reichstelegraphie  erstreckt  sich  auf  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  mit  Ausschluß
von  Bayern  und  Württemberg,  welche  eigene  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  haben.
Die  frühere  Generaldirektion  der  Telegraphen  ist  mit  derjenigen  des  Reichspostwesens
vereinigt  worden,  und  seit  dem  1.  Januar  1876  ist  die  Verwaltung  des  Post-  und  Telegraphenwesens ­
  vom  Ressort  des  Reichskanzleramts  getrennt  und  die  Leitung  derselben
unter  der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  dem  Generalpostmeister,  bezw.  dem
Staatssekretär  des  Reichspostamts  übertragen  worden.  Letzterer  übt  zugleich  den  verfassungsmäßigen ­
  Einfluß  auf  die  bayrischen  und  Württembergischen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen ­
  aus.
Eine  wesentliche  Umgestaltung  hatte  das  deutsche  Telegraphenwesen  dadurch  erfahren, ­
  daß  unter  Aufgabe  des  Zonentarifs  für  das  ganze  Deutsche  Reich,  einschließlich
Luxemburgs,  mit  dem  1.  März  1876  ein  und  derselbe  Worttarif  eingeführt  wurde,
nach  welchem  das  Telegramm  an  sich  20  Pfennig  und  jedes  Wort  in  demselben  5  Pfennig
kostete,  sodaß  es  möglich  war,  für  weniger  als  eine  Mark  ein  Telegramm  von  Schleswig
nach  Passau  oder  von  Königsberg  nach  Straßburg  zu  schicken.
Das  neue  System,  welches  sich  zunächst  in  der  deutschen  Verwaltung  trefflich  bewährte, ­
  fand  bald  auch  bei  anderen  Staaten  Anklang,  so  daß  die  Schweiz,  Frankreich
und  Österreich-Ungarn  schon  in  den  nächsten  Jahren  sich  zur  Einführung  desselben  entschlossen. ­
  Hierdurch  wurde  aber  auch  die  Möglichkeit  geboten,  den  Worttarif  in  den
internationalen  Verkehr,  zunächst  allerdings  nur  mit  den  Nachbarstaaten,  einzuführen.
Ermutigt  durch  diese  Erfolge,  schlug  die  deutsche  Reichstelegraphenverwaltung  der  im
Jahre  1879  in  London  tagenden  internationalen  Telegraphenkonferenz  eine  einheitliche
Regelung  des  europäischen  Telegraphentarifs  vor,  auf  der  Grundlage  einer  Grundtaxe
von  50  Centimes  und  einer  Gebühr  von  20  Centimes  für  jedes  Wort.  Mit  diesem
Vorschlage  vermochte  indes  die  deutsche  Reichstelegraphenverwaltung  leider  nicht  durchzudringen, ­
  und  auch  auf  der  internationalen  Telegraphenkonferenz  zu  Berlin  im
Jahre  1885,  welcher  die  deutschen  Vorschläge  aufs  neue  unterbreitet  wurden,  kam  es  zu
einer  Annahme  derselben  nicht,  wohl  aber  wurde  erreicht,  daß  als  Basis  des  internationalen ­
  Tarifs  folgende  Grundsätze  angenommen  wurden:  1)  Die  Gebühr  für  alle
zwischen  den  Telegraphenanstalten  zweier  beliebiger  Staaten  gewechselten  Telegramme
soll  eine  gleichmäßige  sein  und  2)  die  Höhe  der  Gebühr  wird  von  Staat  zu  Staat  und
im  Einvernehmen  mit  den  zwischenliegenden  Staaten  festgesetzt.  Ferner  wurde  die  einfache ­
  Wortgebühr  mit  der  Maßgabe  angenommen,  daß,  einige  Ausnahmen  abgerechnet,
die  Streckengebühr  10  Centimes  und  die  Durchgangsgebühr  8  Centimes  für  das  Wort
betragen  solle.  Die  Form,  in  welcher  die  Gebühr  in  jedem  einzelnen  Staate  zur  Erhebung ­
  kommen  sollte,  wurde  den  letzteren  festzusetzen  überlassen.  Als  Zeitpunkt  für  das
Inkrafttreten  des  neuen  Tarifs  wurde  der  1.  Juli  1886  bestimmt.  Von  dem  gleichen
Zeitpunkte  ab  wurde  für  die  deutsche  Reichstelegraphenverwaltung  die  Gebühr  für  die
Beförderung  eines  Telegramms  auf  der  ganzen  Beförderungsstrecke  für  das  Wort  festgesetzt, ­
  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  im  Verkehr  mit  Großbritannien  und  Irland  außer
der  Wortgebühr  eine  >  Grundtaxe  von  40  Pfennig  berechnet  und  für  den  Verkehr  in
Deutschland  sowie  im  Verkehr  nach  allen  Ländern  als  Mindestbetrag  für  ein  gewöhnliches ­
  Telegramm  60  Pfennig  erhoben  werden  sollten.  Die  Worttaxe  betrug  für  den
inneren  Verkehr  Deutschlands  6  Pfennig,  nach  Österreich-Ungarn  10  Pfennig,  nach
Frankreich  15  Pfennig,  nach  Italien  20  Pfennig,  nach  Niederland  10  Pfennig,  nach
Norwegen  20  Pfennig,  nach  dem  europäischen  und  kaukasischen  Rußland  25  Pfennig,
nach  dem  asiatischen  Rußland  erste  Region  1  Mark  45  Pfennig,  bezw.  zweite  Region
2  Mark  35  Pfennig  u.  s.w.  Im  Jahre  1891  wurde  für  den  inneren  Verkehr  Deutschlands ­
  die  Wortgebühr  von  6  auf  5  Pfennig  und  der  Mindestbetrag  für  ein  Telegramm
auf  50  Pfennig  herabgesetzt.  Die  gleichen  Gebührensätze  traten  vom  1.  Januar  1892
ab  im  Verkehr  mit  Österreich-Ungarn  in  Kraft.  Inzwischen  sind  auch  die  Gebührensätze
für  den  Verkehr  Deutschlands  mit  allen  anderen  Ländern  auf  die  reine  Wortgebühr  zurückgeführt ­
  und  nicht  unerheblich  ermäßigt  worden.  Es  beträgt  die  Gebühr  für  das  Wort
            
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