fullscreen: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Größe dafür anzunehmen sei, könnte ja noch näher er- 
örtert werden. 
Ein. fünfundzwanzigster. Redüuér. aus.. der 
Kommission bestritt, daß im Güterhandel für den Ver- 
käufer überhaupt Mißstände in dem erwähnten Maße vor- 
handen seien. Die Notwendigkeit eines Rücktrittsrechtes 
für diese Fälle sei ausgeschlossen. Wenn das Rücktrittsrecht 
für die kleinen Parzellenverkäufer eingeführt werden Jolle, 
jo werde damit ein etwas wunder Punkt berührt. Man 
müsse sich doch die wirtschaftlichen Folgen vergegenwärtigen. 
Sobald man das Rücktrittsrecht in irgendeiner Form ein- 
führe, schließse man diejenigen Güterhändler aus, die gar 
nicht ausgeschlossen werden sollten. Selbst der ehrlichste 
Büterhändler werde sich dann auf ein solches Geschäft nicht 
mehr einlassen können. Damit werde der Besit überhaupt 
in einer wirtschaftlich überaus nachteiligen Weise beschränkt. 
Es sei auch eine Fabel, daß in den ländlichen Kreisen 
die Leute immer nur übervorteilt würden. Ob die 
nachteiligen Wirkungen des Rücttrittsrechts, die Er- 
schütterung von Treu und Glauben, nicht die Vorteile 
überträfen, die in der Beseitigung eines hier und da 
vorkommenden Mißbrauchs bestehen könnten, sei doch noch 
sehr zu erwägen. In keinem Falle liege die Notwendigkeit 
zu einer so einschneidenden Maßnahme vor. 
Der neunte Redner meinte, bei oberflächlicher 
Betrachtung könne man sich durch den beabsichtigten Schutz 
des weniger gewandten Mannes gegenüber dem gewiegten 
Beschäftsmann sympathisch berührt fühlen. Bei näherer 
Betrachtung müsse man aber doch zu der Überzeugung 
kommen, daß die Nachteile die Vorteile erheblich über- 
wögen. Wenn man dabei auf das bayrische Geset 
zurückgehe, so müssse man berücksichtigen, daß in dem 
bayrischen Geseß das Genehmigungsrecht nicht gegeben 
worden sei. Wenn dieses aber hier die Mehrheit finden 
sollte, so sei das Rücktrittsrecht vollständig überflüssig. 
Außerdem sei das Rücktrittsrecht in Bayern im Jahre 1912 
vom Verkäufer nur in 5 und vom Käufer nur in 1,5% 
aller Fälle angewendet worden; ein Beweis, daß die 
Manipulationen der gewerbsmäßigen Güterhändler im 
allgemeinen wohl nicht bedenklich seien. Wenn Aus- 
wüchse vorkämen, so ssei dies doch nicht in so großem 
Umfange der Fall, daß man deshalb hier besondere 
Schutzmaßregeln für die Bauern treffen müßte, die selbst 
diese Bevormundung ablehnten. 
Das Rücktrittsrecht treffe auch nicht nur die schlechten, 
sondern auch die soliden und anständigen Elemente unter 
den Grundsstückshändlern. Diese Teile würden sich also 
von dem Geschäft zurückziehen. Durch das Fehlen des 
Umsatzes werde auch eine Preisstockung eintreten. Nicht 
sympathisch berühre dabei auch die Differenzierung des 
ländlichen und des städtischen Grundbessites. Das Rück- 
trittsrecht müsse auch eine Rechtsunsicherheit herbeiführen 
und zu mannigfaltigen Prozessen Veranlassung geben. 
Auch der Umstand, daß bei erfolgtem Rücktritt die auf- 
gewendeten Kosten nicht ersest würden, könne für das 
Rücktrittsrecht nicht erwärmen. 
Der fünfte Redner erwähnte kurz unter Hinweis 
auf die schriftliche Antwort auf Antrag 4 b Nr 2 die 
Möglichkeit, der grundlosen Ausübung des Rücktrittsrechts 
auf seiten des anderen Teils zu begegnen nämlich, dadurch, 
daß im Vertrage der übernahme der Kosten durch den 
Rücktretenden bedungen wird. Redner schloß sich der 
Anregung des Regierungsvertreters an, bis zur zweiten 
Lesung zu erwägen, ob nicht ein Rücktrittsrecht unter 
Beschränkung auf die Parzellenerwerber möglich sei, 
teille aber die Bedenken bezüglich der Zulässigkeit 
des landesgesetzlichen Rücktrittsrechts auf seiten des 
Veräußerers. Auch auf seiten der Staatsregierung 
hätten in dieser Beziehung anscheinend Zweifel bestanden ; 
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