Nr 035 A
Größe dafür anzunehmen sei, könnte ja noch näher er-
örtert werden.
Ein. fünfundzwanzigster. Redüuér. aus.. der
Kommission bestritt, daß im Güterhandel für den Ver-
käufer überhaupt Mißstände in dem erwähnten Maße vor-
handen seien. Die Notwendigkeit eines Rücktrittsrechtes
für diese Fälle sei ausgeschlossen. Wenn das Rücktrittsrecht
für die kleinen Parzellenverkäufer eingeführt werden Jolle,
jo werde damit ein etwas wunder Punkt berührt. Man
müsse sich doch die wirtschaftlichen Folgen vergegenwärtigen.
Sobald man das Rücktrittsrecht in irgendeiner Form ein-
führe, schließse man diejenigen Güterhändler aus, die gar
nicht ausgeschlossen werden sollten. Selbst der ehrlichste
Büterhändler werde sich dann auf ein solches Geschäft nicht
mehr einlassen können. Damit werde der Besit überhaupt
in einer wirtschaftlich überaus nachteiligen Weise beschränkt.
Es sei auch eine Fabel, daß in den ländlichen Kreisen
die Leute immer nur übervorteilt würden. Ob die
nachteiligen Wirkungen des Rücttrittsrechts, die Er-
schütterung von Treu und Glauben, nicht die Vorteile
überträfen, die in der Beseitigung eines hier und da
vorkommenden Mißbrauchs bestehen könnten, sei doch noch
sehr zu erwägen. In keinem Falle liege die Notwendigkeit
zu einer so einschneidenden Maßnahme vor.
Der neunte Redner meinte, bei oberflächlicher
Betrachtung könne man sich durch den beabsichtigten Schutz
des weniger gewandten Mannes gegenüber dem gewiegten
Beschäftsmann sympathisch berührt fühlen. Bei näherer
Betrachtung müsse man aber doch zu der Überzeugung
kommen, daß die Nachteile die Vorteile erheblich über-
wögen. Wenn man dabei auf das bayrische Geset
zurückgehe, so müssse man berücksichtigen, daß in dem
bayrischen Geseß das Genehmigungsrecht nicht gegeben
worden sei. Wenn dieses aber hier die Mehrheit finden
sollte, so sei das Rücktrittsrecht vollständig überflüssig.
Außerdem sei das Rücktrittsrecht in Bayern im Jahre 1912
vom Verkäufer nur in 5 und vom Käufer nur in 1,5%
aller Fälle angewendet worden; ein Beweis, daß die
Manipulationen der gewerbsmäßigen Güterhändler im
allgemeinen wohl nicht bedenklich seien. Wenn Aus-
wüchse vorkämen, so ssei dies doch nicht in so großem
Umfange der Fall, daß man deshalb hier besondere
Schutzmaßregeln für die Bauern treffen müßte, die selbst
diese Bevormundung ablehnten.
Das Rücktrittsrecht treffe auch nicht nur die schlechten,
sondern auch die soliden und anständigen Elemente unter
den Grundsstückshändlern. Diese Teile würden sich also
von dem Geschäft zurückziehen. Durch das Fehlen des
Umsatzes werde auch eine Preisstockung eintreten. Nicht
sympathisch berühre dabei auch die Differenzierung des
ländlichen und des städtischen Grundbessites. Das Rück-
trittsrecht müsse auch eine Rechtsunsicherheit herbeiführen
und zu mannigfaltigen Prozessen Veranlassung geben.
Auch der Umstand, daß bei erfolgtem Rücktritt die auf-
gewendeten Kosten nicht ersest würden, könne für das
Rücktrittsrecht nicht erwärmen.
Der fünfte Redner erwähnte kurz unter Hinweis
auf die schriftliche Antwort auf Antrag 4 b Nr 2 die
Möglichkeit, der grundlosen Ausübung des Rücktrittsrechts
auf seiten des anderen Teils zu begegnen nämlich, dadurch,
daß im Vertrage der übernahme der Kosten durch den
Rücktretenden bedungen wird. Redner schloß sich der
Anregung des Regierungsvertreters an, bis zur zweiten
Lesung zu erwägen, ob nicht ein Rücktrittsrecht unter
Beschränkung auf die Parzellenerwerber möglich sei,
teille aber die Bedenken bezüglich der Zulässigkeit
des landesgesetzlichen Rücktrittsrechts auf seiten des
Veräußerers. Auch auf seiten der Staatsregierung
hätten in dieser Beziehung anscheinend Zweifel bestanden ;
2.0
| 53