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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
nimmt das K OVG. an, daß § 13 V pr. Erg.St.G., welcher lautet: „Bei Nnt-
zungen oder Leistungen, welche ihrem Betrag oder ihrem Geldwert nach nicht
feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahr entrichteten Betrages,
und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwert
des mutmaßlich für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zugrunde
gelegt", entsprechend auch in Besitzsteuer- und Wehrbeitragssachen anzuwenden
sei. Es kann zweifelhaft sein, ob dies bei dem Fehlen einer entsprechenden Be
stimmung im WBG. und BSt.G. für den ersten Fall zutreffend und mcht v,el
mehr der Durchschnitt der bisherigen Jahresleistungen zugrunde zu legen ist.
Tie Ansicht des pr. OVG. führt zu unbesriedigenden Ergebnissen, wenn btc
letzte Jahresleistung aus besonderen Gründen, z. B. infolge der Preise, einen
ungewöhnlich hohen oder niedrigen Geldwert hatte.
ff) Immerwährende Nutzungen und Leistungen (§ 37 Abs. 2 BSt.G.)
sind solche, deren Aufhören nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht er
wartet werden sann, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer
solche, deren Aufhören zwar in absehbarer Zeit zu erwarten ist, bei denen aber
der Zeitpunkt ihres Aufhörens so unbestimmt ist, daß die Dauer des Rechtes
auch nicht annähernd geschätzt werden kann (RGZ. 24 S. 373). Zu den letz-
Leren aehören auch die in den §§ 38, 39 besonders behandelten lebenslänglichen
Nutzungen und Leistungen. Nach RFH. I A 163 v. 3 Febr. 1920 sind aber
Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, deren Mindestdauer
aber scstqestellt werden kann, wenn nach dieser Mindestdauer eine Kapitali
sierung bei Anwendung des § 37 Abs. 1 583t®. einen höheren Multiplikator
als 12V. erfordern würde, wie solche zu behandeln, deren Dauer aus den Zeit-
raum jener Mindestdauer beschränkt ist, also nach § 37 Abs. 1 zu kapitalisieren.
Ein Bergwerksregal ist, sofern es nicht als Zubehör eines Gutes zu
bewerten ist, als immerwährendes Recht nach dem Betrage des letzten Jahres zu
bewerten. Dadurch, daß es vielleicht in unbestimmbarer Zukunft infolge Abbaues
der Fossilien nicht mehr ausgeübt werden kann, verliert es den Charakter als
immerwährendes, zeitlich unbeschränktes Recht nicht jpr. OVG. in St. 6 S. 9).
Der einjährige Betrag" ist der auf ein Jahr berechnete Geldwert,
und zwar nach objektiven Rücksichten bestimmte, also der gemeine Wert: es ist
unerheblich, ob der Berechtigte tatsächlich einen entsprechenden Nutzen aus seinem
Recht erzielt, ob er alle Nutzungen und Leistungen, zu denen er berechtigt ist, wirk-
lich in Anspruch nimmt und wozu er sie verwendet (pr. OVG. in St. 7 S. 193f.).
Auch bei Ermittlung des Kapitalwertes des Nießbrauchrechtes an einem
Grundstück ist stets der Geldwert der einjährigen Nutzung des Grundstückes
zugrunde zu legen. Die Zinsen, die der Verkaufspreis des Grundstückes im
Falle seiner Veräußerung dem Verkäufer erbringen könnte, kommen dabei nicht
in Betracht (pr. OVG. in St. 10 S. 361 f.>. Es ist aber wirtschaftlich keineswegs
dasselbe, ob jemandem ein Jahresbezug kraft Nießbrauchs oder als bloßes Recht
auf Rente zusteht. Denn erstenfalls ist sein Bezugsrecht ein durch einen Sachwert
gesichertes, letzterenfalls nicht (pr. OVG. E III 5 v. 5. Dez. 1917) ,
Aus den Worten „Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung ist
nicht zu folgern, daß unbedingte Voraussetzung für die Anwendung des § 37
Abs 2 die alljährliche Wiederholung der Nutzung und Leistung sei. Die Worte
besagen weiter nichts, als daß behufs Ermittlung des Kapitalwertes zunächst
unter allen Umständen der Jahreswert zu eimüteln ist; ein solcher ist aber
vorhanden, gleichviel ob sich die Nutzung oder Leistung alljährlich oder m längeren
oder kürzeren Perioden wiederholt.
10. Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (§§ 38, 39 58rt.@.).
Ob sich die Anwendbarkeit des § 38 BSt.G. für die Feststellung des