Full text : Bankpolitik

Unverzinsliche  fremde  Gelder  dürfen  alle  Notenbanken  annehmen.
Bestimmungen  über  verzinsliche  fremde  Gelder  gelten  für  die  Reichsbank ­
  und  die  banea  d’Italia.
Reichsbank:  Die  Summe  der  verzinslichen  Gelder  darf  die
höhe  des  Ligenkapitals  nicht  übersteigen.
ßanca  d’Italia:  Der  Zins  für  verzinsliche  Depositen  darf  nicht
höher  sein  als  ein  Drittel  des  Diskonts.  Uebersteigen  die  verzinslichen
Depositen  den  Betrag  von  130  Millionen  Lire,  so  ist  der  Notenumlauf
zu  verringern.
Reservebanken  der  Der  einigten  Staaten:  Annahme ­
  von  Depositen  nur  von  der  Bundesregierung  und  den  Mtgliedsbanken
  gestattet.
k)  Die  Gewährung  von  IVechselkredit.
Reichsbank:  Berechtigt  zur  Diskontierung  von  Dreimonatswechseln ­
  mit  zwei  Unterschriften,  ferner  von  Schuldversprechen  deutscher
öffentlichrechtlicher  Körperschaften  mit  dreimonatlicher  Fälligkeit.
Bank  von  Krankreich:  Berechtigt  zur  Diskontierung  von
Dreimonatswechseln  mit  drei  Unterschriften  oder  mit  zwei  Unterschriften
und  mit  Garantie  von  lombardfähigen  Effekten  oder  Warrants;  die  Deckung
braucht  nicht  vollständig  zu  sein.  Die  Wechsel  müssen  kommerziellen
Ursprungs  sein.  Seit  1911  ist  auch  der  Diskont  von  Wechseln  zulässig,
die  in  den  Nolonien  und  im  Ausland  zahlbar  sind.
Desterreichisch-Ungarische  Bank:  Diskont  von
Dreimonatwechseln  mit  zwei  Unterschriften,  ferner  Diskont  von  Warrants
und  Kupons.
Banca  d’Italia:  Diskont  von  Diermonatswechseln  mit
zwei  Unterschriften,  ferner  von  Staatsschatzscheinen,  Warrants,  Nupons
und  lombardfähigen  kreditpapieren.
Russische  Staatsbank:  Diskont  von  Wechseln  mit  zwei
Unterschriften  mit  sechs-,  in  manchen  Geilen  des  Reichs  mit  zwölfmonatlicher ­
  Laufzeit.  Der  Kinanzminister  kann  Aufschub  der  Zahlung
des  Wechsels  bei  genügender  Sicherstellung  bewilligen.
R  e  s  e  r  v  e  b  a  n  k  e  n  der  Dereinigten  Staaten:
Diskont  von  kaufmännischen  oder  landwirtschaftlichen  Solawechseln
oder  Tratten  mit  Giro  einer  RUtgliederbanI  mit  90  Tage  Laufzeit,-  bis  zu
einer  vom  Bundesreserverat  festzusetzenden  (Quote  des  Aktienkapitals
            
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