Full text : Bankpolitik

214

III.  Der  Kapitalmarkt.

mit  dem  großen  Reichtum  Großbritanniens,  nicht  so  kräftig  als  man
annehmen  sollte,  weil  das  englische  Kapital  im  Mutterland  selbst  und
in  den  Koloniensich  vielfach  in  Unternehmungen  betätigt,  die  den  Charakter ­
  von  Privatunternehmungen  tragen.
48.  Zins  und  Rentabilität.
Der  Kapitalmarktzins  ist  das  Verhältnis  des  Kurses  der  festverzinslichen ­
  Werte  zu  ihrem  Zinsertrag,  die  Rentabilität  das  Verhältnis
des  Kurses  der  Aktien  zu  der  zuletzt  bezahlten  Vividende.  Zur  Feststellung
der  Bestimmung  des  Zinses  müssen  wir  zuerst  die  Frage  anstellen,  welchen ­
  Zins  die  Vertreter  der  Nachfrage  bewilligen  können  und  welchen
die  Besitzer  von  Kapitalien  verlangen  müssen.
1.  Für  die  öffentlichrechtlichen  Körperschaften  besteht
eine  Höchstzinsgrenze  nur  so  weit,  als  die  Kontokorrentkreditinanspruchnahme ­
  oder  die  Schatzwechselbegebung  in  Frage  kommt.  Venn  Staaten
oder  Städte  sind  nicht  geneigt,  höhere  Anleihenzinsen  zu  zahlen  als
es  den  Geldmarktkrediten  entspricht,  falls  sie  nicht  aus  finanzwirtschaftlichen ­
  Gründen  oder  wegen  drohender  Kursverschlechterung  der
Rentenwerte  ein  Interesse  an  der  Anleiheemission  besitzen.  Vagegen
stellt  der  Ertrag  von  produktiven  Investitionen,  die  auf  Grund  der
Anleihen  vorgenommen  werden,  für  die  öffentlichrechtlichen  Körperschaften ­
  keine  Gbergrenze  dar,  da  bei  diesen  Investitionen,  ebenso  wie
bei  allen  übrigen  Ausgaben,  falls  der  Ertrag  nicht  ausreicht,  das  sonstige
Budget  die  Deckung  zu  gewähren  hat.  Immerhin  pflegen  in  neuerer
Zeit  in  Momenten  großer  Kapitalknappheit  Städte  solche  Anleihen  zu
unterlassen,  die  für  Investitionen  geringeren  Ertrages  zu  verwenden
wären  als  die  Anleihe  selbst  an  Zinsen  kosten  würde.
2.  Weit  enger  sind  in  der  Gewährung  von  Zinsen  diepfandbriefinstitute
  begrenzt.  Für  die  erste  Hypothek  kann  der  Schuldner  nicht
mehr  entrichten,  als  ihm  der  Grund  und  Boden  oder  das  Haus  selbst  trägt.
In  der  europäischen  Landwirtschaft  ist  schon  ein  erster  Satz  von  5  %  fast
unerträglich,  und  auf  dem  städtischen  Grundstücksmarkt  kann  eine  derartige ­
  Rate  nur  nach  starkem  Druck  auf  die  Verkaufspreise  und  nur  langsam ­
  durchgesetzt  werden.
3.  Der  Zins  für  Industrie-  und  Verkehrsobligationen
kann  nicht  über  die  Aktienrentabilität  hinausgehen,  weil  sonst  der
Unternehmer  die  Begebung  von  Aktien  gegenüber  jener  von  Obligationen, ­
  die  zu  allen  Zeiten  verzinst  werden  müssen,  vorziehen  würde.
4.  Für  die  Aktienrentabilität  stellen  die  Obergrenze  die  Be ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.