F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4.
die Kommission zusammenzustellen. Die Kommission reichte am
29. November 1906 ihren Bericht ein, der von neuem bewies, wie
sehr die Engländer an ihrem eigentümlichen Typus der Einkommens-
steuer festhalten. Der Bericht weist darauf hin, daß eine progressive
Besteuerung des Einkommens nur bei vollständiger Zusammen-
fassung der Einkommen und dessen Angabe durch die Steuerträger
möglich wäre. Damit müßte die Besteuerung „an der Quelle“ auf-
geopfert werden, welcher eben die Entwicklung dieser Steuer und
deren leichte Einhebung zu danken ist. Als vor hundert Jahren
— sagt der Bericht — die personsweise Veranlagung durch die
Besteuerung an der Quelle ersetzt wurde, erhöhte sich der Steuer-
eingang um das Doppelte ?). Gegenwärtig steigt der Steuersatz der
Einkommenssteuer bei ganz erarbeitetem Einkommen von 2 Pence
bis 9 Schilling 7'/, Pence. Im Jahre 1909 wurde zur Einkommen-
steuer eine Zusatzsteuer eingeführt (supertax). Dieselbe ist pro-
gressiv angelegt. Die Übersteuer beträgt bei einem Einkommen
von 2000 Pfund Sterling 9 Pence vom Pfund Sterling und steigt
bei einem Einkommen von über 30000 Pfund Sterling auf 6 Schilling.
Das Existenzminimum beträgt 250 Pfund Sterling. Der Ertrag der
Einkommenssteuer betrug 1925/26 262 Millionen Pfund Sterling.
Der der Übersteuer 63,3 Millionen Pfund Sterling.
In der Schweiz ist die Einkommens- (und Vermögenssteuer) das
Hauptelement des kantonalen und kommunalen Steuerwesens. Von
je 100 Frank Steuerbetrag entfielen im Jahre 1923 78,70 Prozent
in den Kantonen, 94,89 Prozent in den Gemeinden auf die Ein-
kommens- (und Vermögenssteuer). Eines der ältesten Einkommens-
steuergesetze ist das im Jahre 1840 in Baselstadt ins Leben ge-
rufene, welches solches Aufsehen erregte, daß Pitt im Jahre 1841
eine spezielle Kommission zum Studium desselben entsandte. Das
Gesetz forderte nicht die Angabe des Einkommens, nur verpflichtete
man die Steuerträger, daß sie mündlich oder schriftlich erklären,
ob die vorgeschriebene Steuer dem Gesetze entspreche. Im An-
fange war bloß das Einkommen von Witwen und Waisen bis
500 Franks steuerfrei. Später wurde diese Grenze bis 800 Franks
erhöht und alle Einkommen unter 500 Franks von der Steuer be-
freit. Im Jahre 1880 wurde das steuerfreie Einkommen von ledigen
Personen auf 800, von verheirateten Personen auf 1200, von Witwen
auf 1500 Franks erhöht. Über 12000 Franks war der Steuerfuß
4 Prozent vom Mehrbetrag. Das steuerfreie Existenzminimum wurde
im Jahre 1887 bei Ledigen auf 1200, bei verheirateten Personen
*) Inhülsen, Die Frage weiterer Abstufung der englischen Einkommens-
steuer (Schanz, Finanzarchiv 1907, I. Bd., 8. 195),
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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