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Die Handelskammern haben endlich das Recht, Anstalten,
Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und
Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Ge
hilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unter
halten und zu unterstützen. Die Kammern haben von diesem
Recht in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht. Manche
Kammern besitzen Börsen, Handelsmuseen, öffentliche Lager
häuser, Verkehrs- und Schiffahrtsanlagen, Fach- und Fort
bildungsschulen, oder unterstützen sie. Wohl alle, auch die
finanziell schwächsten Kammern haben einen Teil ihres Etats
zur Förderung der kaufmännischen Bildung bestimmt, sei es,
daß sie selbst Schulen unterhalten, sei es, daß sie solche unter
stützen.
Die aus der Geschäftstätigkeit der Kammern entstehenden Kostendeckung.
Kosten der Handelskammern werden auf die "Wahlberechtigten
umgelegt. Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Gewerbe
steuer. Leber ihren gesamten Kassenaufwand, über ihr Kassen-
und Rechnungswesen beschließen die Kammern selbständig. Doch
müssen sie Budgets und Jahresrechnungen publizieren, üeber-
steigt der umzulegende Betrag 10°/o der Gewerbesteuer, so ist
die Genehmigung des Ministers notwendig, ebenso wenn einzelnen
Teilen des Bezirks oder bestimmten Branchen zur Deckung der
Kosten von Unternehmungen, die ihnen in besonderem Maße zu
gute kommen, besondere Abgaben auferlegt werden. Die Er
hebung der Handelskammerbeiträge muß auf den "Wunsch der
Kammern seitens der Gemeinden erfolgen. Diesen steht dafür
eine Vergütung von höchstens 3o/o des Betrages zu.
Als eine besondere Gattung von Handelsvertretungen be- Kaui-
stehen in Preußen neben den Handelskammern die kaufmänni- m Korpo°- s
sehen Korporationen. Ihre Zahl beträgt nach der Umwandlung
der Magdeburger Korporation und des Altonaer Kommerzkolle
giums in Handelskammern einschließlich der weiter unten ge
sondert zu betrachtenden Berliner Korporation noch sieben. Außer
m ® er kn befinden sie sich in Stettin, Danzig, Elbing, Königs-
«ag, Memel und Tilsit. Die Mitgliedschaft bei ihnen ist, seit
1 ’ueh die neuere Handelsgesetzgebung die Rechtsprivilegien der
Korporationsmitglieder aufgehoben wurden, ganz freiwillig und
persönlich. Sie verpflichtet zur Zahlung eines Eintrittsgeldes
und bestimmter Jahresbeiträge. Sie berechtigt zur Benutzung
der gemeinnützigen Korporationsunternehmungen und ist nur
an einigen Orten an die Voraussetzung der Eintragung
ins Handelsregister geknüpft. Den Hauptversammlungen der ■
Mitglieder steht die Prüfung der Budgets und Rechnungen
sowie die Genehmigung von Verfassungsänderungen zu. Die Aus
übung aller sonstigen Aufgaben und Befugnisse ist durch die
Statuten den Vorsteherämtern übertragen.