Object: Die Handelskammern

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Die Handelskammern haben endlich das Recht, Anstalten, 
Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und 
Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die 
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Ge 
hilfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unter 
halten und zu unterstützen. Die Kammern haben von diesem 
Recht in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht. Manche 
Kammern besitzen Börsen, Handelsmuseen, öffentliche Lager 
häuser, Verkehrs- und Schiffahrtsanlagen, Fach- und Fort 
bildungsschulen, oder unterstützen sie. Wohl alle, auch die 
finanziell schwächsten Kammern haben einen Teil ihres Etats 
zur Förderung der kaufmännischen Bildung bestimmt, sei es, 
daß sie selbst Schulen unterhalten, sei es, daß sie solche unter 
stützen. 
Die aus der Geschäftstätigkeit der Kammern entstehenden Kostendeckung. 
Kosten der Handelskammern werden auf die "Wahlberechtigten 
umgelegt. Den Maßstab bildet die staatlich veranlagte Gewerbe 
steuer. Leber ihren gesamten Kassenaufwand, über ihr Kassen- 
und Rechnungswesen beschließen die Kammern selbständig. Doch 
müssen sie Budgets und Jahresrechnungen publizieren, üeber- 
steigt der umzulegende Betrag 10°/o der Gewerbesteuer, so ist 
die Genehmigung des Ministers notwendig, ebenso wenn einzelnen 
Teilen des Bezirks oder bestimmten Branchen zur Deckung der 
Kosten von Unternehmungen, die ihnen in besonderem Maße zu 
gute kommen, besondere Abgaben auferlegt werden. Die Er 
hebung der Handelskammerbeiträge muß auf den "Wunsch der 
Kammern seitens der Gemeinden erfolgen. Diesen steht dafür 
eine Vergütung von höchstens 3o/o des Betrages zu. 
Als eine besondere Gattung von Handelsvertretungen be- Kaui- 
stehen in Preußen neben den Handelskammern die kaufmänni- m Korpo°- s 
sehen Korporationen. Ihre Zahl beträgt nach der Umwandlung 
der Magdeburger Korporation und des Altonaer Kommerzkolle 
giums in Handelskammern einschließlich der weiter unten ge 
sondert zu betrachtenden Berliner Korporation noch sieben. Außer 
m ® er kn befinden sie sich in Stettin, Danzig, Elbing, Königs- 
«ag, Memel und Tilsit. Die Mitgliedschaft bei ihnen ist, seit 
1 ’ueh die neuere Handelsgesetzgebung die Rechtsprivilegien der 
Korporationsmitglieder aufgehoben wurden, ganz freiwillig und 
persönlich. Sie verpflichtet zur Zahlung eines Eintrittsgeldes 
und bestimmter Jahresbeiträge. Sie berechtigt zur Benutzung 
der gemeinnützigen Korporationsunternehmungen und ist nur 
an einigen Orten an die Voraussetzung der Eintragung 
ins Handelsregister geknüpft. Den Hauptversammlungen der ■ 
Mitglieder steht die Prüfung der Budgets und Rechnungen 
sowie die Genehmigung von Verfassungsänderungen zu. Die Aus 
übung aller sonstigen Aufgaben und Befugnisse ist durch die 
Statuten den Vorsteherämtern übertragen.
	        
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