VII Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 645
Interesse der Tilgung die Besteuerung in Anspruch zu nehmen,
welche natürlich die endgültige Basis der Tilgung ist, das trifft mit
jener Frage zusammen, welche hinsichtlich des Verhältnisses von
Staatskredit und Besteuerung überhaupt auftaucht und die wir an
anderer Stelle behandelten. Der Unterschied besteht nun darin,
daß der Staatskredit notwendig wird bei Beschaffung größerer
Summen, denn solche können durch die Besteuerung nicht be-
schafft werden. Bei der Tilgung genügen bescheidenere Summen
und deshalb ist der Gegensatz nicht so auffallend. Da auch der
Staatskredit seine natürliche Grenze hat und die Inanspruchnahme
des Staatskredites auch in Zukunft notwendig sein wird, so ist es
unbedingt nötig, daß getilgt werde, zu welchem Zwecke eine mäßige
Besteuerung gerechtfertigt ist. Dagegen wäre es nicht ratsam, im
Interesse der Tilgung die Steuerschraube stark anzuziehen. Am
günstigsten ist die Lage dort, wo die Einkommen des Staates die
Tilgung gestatten, obwohl ja auch hier unter Umständen die Frage
auftauchen kann, was wohl wichtiger ist, die Tilgung oder die
Mäßigung der Steuerlast? Jedenfalls muß darauf Rücksicht ge-
nommen werden, daß der mit der Rückzahlung der Staatsschuld
verbundene Vorteil dem Opfer entspreche, welches die Erhöhung der
Steuern oder die Verschiebung der Mäßigung der Steuerlast fordert.
Beachtung verdient die Tilgungstheorie Stein’s, welcher wir
keinesfalls die Originalität versagen können. Nach Stein stehen
wir sehr nahe zu dem Punkte, wo die weitere Mäßigung der
Schuldenlast mittels Konversion ihre Grenze erreicht hat. Während
daher in dieser Richtung weitere Erfolge nicht zu erreichen sind,
kann andererseits nicht der leichtfertige Standpunkt eingenommen
werden, daß die Staatsschulden nicht zurückgezahlt werden müssen,
da sie nicht zurückgezahlt werden können, weil ja dies das Ein-
geständnis des Staatsbankrottes wäre. Die Tilgung wird daher
früher oder später zur Notwendigkeit. Aber die Tilgung aus den
Überschüssen führt nicht zum Ziel, da auf diesem Wege nur ein
geringer Teil der Staatsschuld verschwinden würde. Es bleibt nichts
anderes übrig, als die Einführung einer Tilgungssteuer, aber nicht
in der Weise, in der wir dieser Idee mehrmals in der Geschichte
der Finanzen begegnen, sondern in der Form eines Zuschlages zur
allgemeinen Einkommensteuer. Dies gilt für die aus der Vergangen-
heit stammenden Schulden. Die aus der Tilgungssteuer einfließenden
Beträge sollen durch eine vom Finanzministerium gänzlich unab-
hängige Staatsschuldenkommission verwaltet werden, welche der
Kontrolle des Staatsrechnungshofes unterliegt und dem Parlamente
verantwortlich ist. In Zukunft aber sollen nur mit Heimfallsrecht