fullscreen: Finanzwissenschaft

VII Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 645 
Interesse der Tilgung die Besteuerung in Anspruch zu nehmen, 
welche natürlich die endgültige Basis der Tilgung ist, das trifft mit 
jener Frage zusammen, welche hinsichtlich des Verhältnisses von 
Staatskredit und Besteuerung überhaupt auftaucht und die wir an 
anderer Stelle behandelten. Der Unterschied besteht nun darin, 
daß der Staatskredit notwendig wird bei Beschaffung größerer 
Summen, denn solche können durch die Besteuerung nicht be- 
schafft werden. Bei der Tilgung genügen bescheidenere Summen 
und deshalb ist der Gegensatz nicht so auffallend. Da auch der 
Staatskredit seine natürliche Grenze hat und die Inanspruchnahme 
des Staatskredites auch in Zukunft notwendig sein wird, so ist es 
unbedingt nötig, daß getilgt werde, zu welchem Zwecke eine mäßige 
Besteuerung gerechtfertigt ist. Dagegen wäre es nicht ratsam, im 
Interesse der Tilgung die Steuerschraube stark anzuziehen. Am 
günstigsten ist die Lage dort, wo die Einkommen des Staates die 
Tilgung gestatten, obwohl ja auch hier unter Umständen die Frage 
auftauchen kann, was wohl wichtiger ist, die Tilgung oder die 
Mäßigung der Steuerlast? Jedenfalls muß darauf Rücksicht ge- 
nommen werden, daß der mit der Rückzahlung der Staatsschuld 
verbundene Vorteil dem Opfer entspreche, welches die Erhöhung der 
Steuern oder die Verschiebung der Mäßigung der Steuerlast fordert. 
Beachtung verdient die Tilgungstheorie Stein’s, welcher wir 
keinesfalls die Originalität versagen können. Nach Stein stehen 
wir sehr nahe zu dem Punkte, wo die weitere Mäßigung der 
Schuldenlast mittels Konversion ihre Grenze erreicht hat. Während 
daher in dieser Richtung weitere Erfolge nicht zu erreichen sind, 
kann andererseits nicht der leichtfertige Standpunkt eingenommen 
werden, daß die Staatsschulden nicht zurückgezahlt werden müssen, 
da sie nicht zurückgezahlt werden können, weil ja dies das Ein- 
geständnis des Staatsbankrottes wäre. Die Tilgung wird daher 
früher oder später zur Notwendigkeit. Aber die Tilgung aus den 
Überschüssen führt nicht zum Ziel, da auf diesem Wege nur ein 
geringer Teil der Staatsschuld verschwinden würde. Es bleibt nichts 
anderes übrig, als die Einführung einer Tilgungssteuer, aber nicht 
in der Weise, in der wir dieser Idee mehrmals in der Geschichte 
der Finanzen begegnen, sondern in der Form eines Zuschlages zur 
allgemeinen Einkommensteuer. Dies gilt für die aus der Vergangen- 
heit stammenden Schulden. Die aus der Tilgungssteuer einfließenden 
Beträge sollen durch eine vom Finanzministerium gänzlich unab- 
hängige Staatsschuldenkommission verwaltet werden, welche der 
Kontrolle des Staatsrechnungshofes unterliegt und dem Parlamente 
verantwortlich ist. In Zukunft aber sollen nur mit Heimfallsrecht
	        
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