Object : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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die  Gemeinden  im  voraus  so  fein,  daß  der  ganze  Bedarf  der
kommenden  oder  laufenden  Woche  gedeckt  war,  was  sich  nur  durch
vorherige  Feststellung  des  Bedarfs  ermöglichen  ließ,  eine  Forderung,
deren  Erfüllungsmöglichkeit  durch  die  sogenannte  Kundenlifte  gegeben
war.  Freizügig  ist  die  Reichsfleifchkarte  in  sämtlichen  Gasthäusern
des  Deutschen  Reiches.  Über  die  Ausgestaltung  der  Reichsfleischkartc,
  über  die  von  ihr  erfaßten  Flcischarten  und  über  die  Regelung
der  Hausschlachtungen  wird  an  anderer  Stelle  dieses  Heftes  (Teil  IV)
bei  Behandlung  der  kommunalen  Fleischwirtschaft  näher  berichtet.
Eine  der  wichtigsten  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
21.  August  1016  ist  die,  daß  das  Kriegsernährungsamt  festsetzt,  welche
Hö  ch  st  menge  an  Fleisch  und  Fleischwarcn  auf  die  Fleischkartc  bezogen ­
  werden  darf  und  mit  welchem  Gewichte  die  einzelnen  Arten  von
Fleisch  und  Fleischwaren  auf  die  Hvchstmenge  anzurechnen  sind.
Dadurch  wurde  in  möglichst  weitgehender  Weise  der  allgemein  erhobenen ­
  Forderung  einer  gleichmäßigen  Fleischversorgung  in  allen
Gebieten  des  Reiches  entsprochen.  Die  Reichsfleifchkarte  hat  dähcr
nicht  die  Bedeutung  einer  Sperr-,  sondern  einer  Gewährkarte.  Da
aber  vorauszusehen  war,  daß  Hemmungen  in  der  Belieferung  nicht
ausbleiben  würden,  somit  bei  starrem  Festhalten  an  der  vomPräsidenten
des  Kriegsernährungsamtes  festgesetzten  Wochenhöchstmengc  in  nnterbelieferten
  Kommunalverbänden  sich  Schwierigkeiten  in  der  Gleichmäßigkeit ­
  der  Versorgung  aller  Versorgungsbcrechtigten  ergeben
müßten,  wurde  durch  die  Verordnung  bestimmt,  daß,  wenn  im  Bezirk
eines  Kommunalverbandes  die  Nachfrage  aus  den  verfügbaren  Fleischbeständen ­
  voraussichtlich  nicht  gedeckt  werden  kann,  der  Kommunalverband ­
  die  jeweilig  festgesetzte  Höchstmengc  entsprechend  herabzusetzen ­
  oder  durch  andere  Maßnahmen  für  die  gleichmäßige  Beschränkung ­
  im  Bezüge  von  Fleisch  und  Fleischwaren  oder  einzelner
Arten  davon  zu  sorgen  hat.
Das  bevorstehende  Inkrafttreten  dieser  durchgreifenden  Regelung
ließ  es  nicht  angezeigt  erscheinen,  in  dem  bisherigen  Umlageverfahren
der  Rcichsfleischstelle  eine  Änderung  eintreten  zu  lassen.  Es  wurde
daher  in  den  folgenden  Umlagen  für  die  Zeit  vom  16.  Juli  bis  zum
31.  August  und  vom  1.  September  bis  zum  15.  Oktober  an  der  bisherigen ­
  Berechnungsweise  festgehalten,  wobei  nur  entsprechend  der
Schwierigkeit  der  Aufbringung  wiederholt  eine  Herabsetzung  der
Schlachtungskontingente  erfolgte  und  als  Neuerung  eingeführt  wurde,
daß  dort,  wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse  des  Viehbestandes  erforderten, ­
  ein  Austausch  in  der  Heranziehung  der  einzelnen  Viehgattungen ­
  für  die  Versorgung  der  Bevölkerung  nach  den  Wcrtsätzen
            
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