1. zusammengesetzte Arzneien, ausser
Pflastern auf seidenen und halbseidenen Geweben,
fertig zubereitet, sofern ihre Einfuhr auf Grund
besonderer Verzeichnisse 1 ) gestattet ist, sowie auch
chemische und pharmazeutische Erzeugnisse aller
Art, in dosierter Form eingeführt, für das Pud
Rohgewicht 40
1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Rohgewicht
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Vichy-Salz in dosierten Pulvern — nach Art. 113,
P. 1 (C. 89, Nr. 18 875).
In der Medizin gebräuchliche Gemische von
Pflanzen, ebenso ein fertiges Heilmittel darstellende
dosierte Pulver aus einer oder aus mehreren Pflanzen sind,
falls deren Einfuhr erlaubt ist, nach Art. 113, P. 1, zu verzollen
(C. 93, Nr. 6768).
2. Heilpflaster, bestehend aus seidenen oder
halbseidenen Geweben, welche mit verschiedenen
Stoffen bestrichen oder getränkt sind, sofern sie
auf Grund besonderer Verzeichnisse zur Einfuhr
zugelassen sind, für das Pfund Rohgewicht . .
2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund Rohgewicht
4
Anmerkung zu den Punkten 1 und 2. Die
oben erwähnten Verzeichnisse werden vom Medizinalrat
des Ministeriums des Innern im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium aufgestellt.
* 2 )
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu den
Punkten 1 und 2. Die oben erwähnten Verzeichnisse
werden vom Medizinalrat des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium aufgestellt.
Die Analysen der französischen pharmazeutischen
Spezialitäten, welche in den von der
russischen Regierung genehmigten französischen
Laboratorien vorgenommen sind, werden von dem
Medizinalrat des Ministeriums des Innern als richtig
*) Ueber die, für die Einfuhr von ausländischen Heilmitteln
bestehenden gesetzlichen Regeln und Vorschriften
gibt der Deutsch-Russische Verein in Berlin Auskunft (s. auch
C. 10, Nr. 9294, Seite 441).
2 ) Die zur Einfuhr unter Verzollung nach Art. 113 zugelassenen
Arzneien sind in den weiter unten aufgeführten
Verzeichnissen A und B aufgeführt (vergl. das Inhaltsverzeichnis).