Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

1.  zusammengesetzte  Arzneien,  ausser
Pflastern  auf  seidenen  und  halbseidenen  Geweben,
fertig  zubereitet,  sofern  ihre  Einfuhr  auf  Grund
besonderer  Verzeichnisse 1 )  gestattet  ist,  sowie  auch
chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse  aller
Art,  in  dosierter  Form  eingeführt,  für  das  Pud

Rohgewicht  40
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  24
Vichy-Salz  in  dosierten  Pulvern  —  nach  Art.  113,
P.  1  (C.  89,  Nr.  18  875).

In  der  Medizin  gebräuchliche  Gemische  von
Pflanzen,  ebenso  ein  fertiges  Heilmittel  darstellende
dosierte  Pulver  aus  einer  oder  aus  mehreren  Pflanzen  sind,
falls  deren  Einfuhr  erlaubt  ist,  nach  Art.  113,  P.  1,  zu  verzollen ­
  (C.  93,  Nr.  6768).
2.  Heilpflaster,  bestehend  aus  seidenen  oder
halbseidenen  Geweben,  welche  mit  verschiedenen
Stoffen  bestrichen  oder  getränkt  sind,  sofern  sie
auf  Grund  besonderer  Verzeichnisse  zur  Einfuhr
zugelassen  sind,  für  das  Pfund  Rohgewicht  .  .
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  Rohgewicht ­
  4
Anmerkung  zu  den  Punkten  1  und  2.  Die
oben  erwähnten  Verzeichnisse  werden  vom  Medizinalrat ­
  des  Ministeriums  des  Innern  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Finanzministerium  aufgestellt. ­
 *  2 )
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  zu  den
Punkten  1  und  2.  Die  oben  erwähnten  Verzeichnisse
werden  vom  Medizinalrat  des  Ministeriums  des  Innern
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium  aufgestellt. ­
  Die  Analysen  der  französischen  pharmazeutischen ­
  Spezialitäten,  welche  in  den  von  der
russischen  Regierung  genehmigten  französischen
Laboratorien  vorgenommen  sind,  werden  von  dem
Medizinalrat  des  Ministeriums  des  Innern  als  richtig

*)  Ueber  die,  für  die  Einfuhr  von  ausländischen  Heilmitteln ­
  bestehenden  gesetzlichen  Regeln  und  Vorschriften
gibt  der  Deutsch-Russische  Verein  in  Berlin  Auskunft  (s.  auch
C.  10,  Nr.  9294,  Seite  441).
2 )  Die  zur  Einfuhr  unter  Verzollung  nach  Art.  113  zugelassenen ­
  Arzneien  sind  in  den  weiter  unten  aufgeführten
Verzeichnissen  A  und  B  aufgeführt  (vergl.  das  Inhaltsverzeichnis). ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.