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147. Zink:
1. in Blöcken, Bruch und Pulver, auch Zink
asche und Zinkstaub, für das Pud 0,75 R
1. Vertragsgemäss: in Blöcken, Bruch oder
Pulver, auch Zinkasche und Zinkstaub, für das Pud 0,70 II
2. in Blechen, auch geschliffen und poliert,
sowie in Stangen, für das Pud 1,50 R
2. Vertragsgemäss: in Blechen, auch 'poliert,
oder in Stangen, für das Pud 1,25 li
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An
merkung. Zinkblech, unpoliert oder poliert, auch
lackiert, ist nach Art. 147, Punkt 2, zu verzollen.
Anmerkung. Von vernickelten oder mit
anderen gewöhnlichen Metallen überzogenen
Zinkblechen wird ein Zuschlag von 30 v. H. zu
dem in Punkt 2 dieses Artikels festgesetzten
Zoll erhoben.
Vertragsgemäss: Anmerkung. Die in den Ar
tikeln 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den Zoll
sätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch irgend
ein Verfahren (auf galvanischem Wege, durch
Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonstwie)
einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall erhalten
haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. des Gesamt
gewichts der in den Artikeln 141, 147, 154, 155
und 156 genannten Metalle und Metallerzeugnisse
und 10 v. PL. des Gesamtgewichts der in Art. 163
genannten Waren nicht übersteigt. Der in der An
merkung zu Punkt 2 des Art. 147 vorgesehene
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort genannte
Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts der
Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug
diese Grenzen von 25 v. H. und 10 v. H. übersteigt,
unterliegen die in den genannten Artikeln be-
zeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen
oder Zuschlägen, welche für die den Ueberzug
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.
Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorge
schriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Ein
fuhr von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des
Zolltarifes), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27
des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Ver
zollung nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist auf
gehoben („Ukasatel des Einanzministeriums“ 1906, Nr. 43).