Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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147. Zink: 
1. in Blöcken, Bruch und Pulver, auch Zink 
asche und Zinkstaub, für das Pud 0,75 R 
1. Vertragsgemäss: in Blöcken, Bruch oder 
Pulver, auch Zinkasche und Zinkstaub, für das Pud 0,70 II 
2. in Blechen, auch geschliffen und poliert, 
sowie in Stangen, für das Pud 1,50 R 
2. Vertragsgemäss: in Blechen, auch 'poliert, 
oder in Stangen, für das Pud 1,25 li 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An 
merkung. Zinkblech, unpoliert oder poliert, auch 
lackiert, ist nach Art. 147, Punkt 2, zu verzollen. 
Anmerkung. Von vernickelten oder mit 
anderen gewöhnlichen Metallen überzogenen 
Zinkblechen wird ein Zuschlag von 30 v. H. zu 
dem in Punkt 2 dieses Artikels festgesetzten 
Zoll erhoben. 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Die in den Ar 
tikeln 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten 
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den Zoll 
sätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch irgend 
ein Verfahren (auf galvanischem Wege, durch 
Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonstwie) 
einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall erhalten 
haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. des Gesamt 
gewichts der in den Artikeln 141, 147, 154, 155 
und 156 genannten Metalle und Metallerzeugnisse 
und 10 v. PL. des Gesamtgewichts der in Art. 163 
genannten Waren nicht übersteigt. Der in der An 
merkung zu Punkt 2 des Art. 147 vorgesehene 
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort genannte 
Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts der 
Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug 
diese Grenzen von 25 v. H. und 10 v. H. übersteigt, 
unterliegen die in den genannten Artikeln be- 
zeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen 
oder Zuschlägen, welche für die den Ueberzug 
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind. 
Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorge 
schriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Ein 
fuhr von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des 
Zolltarifes), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27 
des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Ver 
zollung nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist auf 
gehoben („Ukasatel des Einanzministeriums“ 1906, Nr. 43).
	        
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