Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

310 Die Regelung](des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Bundesmitglieder erforderlich (D und ö Art. 26). Man hat deshalb ge 
funden, daß auch im Völkerhunde die alte französische Politik der Er 
haltung von Klientelstaaten zur Herstellung des Gleich 
gewichtes, somit die alte Machtpolitik wiederkehrt. Im ausgehen 
den 18. und im beginnenden 19. Jahrhundert waren Schweden, Polen 
und die Türkei diese Klientelstaaten zur Erhaltung des Gleichgewichtes 
gegen Deutschland; vor dem Kriege war es Rußland und nach dem 
Kriege werden es Polen, der tschecho-slowakische und der serbisch- 
kroatisch-slowenische Staat sein (Kogge im britischen Unterhaus am 
3. Juli 1919, Völkerbund 621). Die Verträge Frankreichs aber mit 
Großbritannien und mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 
28. Juni 1919 über die Kriegshilfe im Falle eines unprovozierten An 
griffes („any unprovoked movement of aggression“) Deutschlands, lassen 
die Besorgnis entstehen, daß innerhalb des Völkerbundes eine neue Tripel 
allianz als militärischer Sonderbund weiter besteht. 
Diese politische Vorherrschaft der Hauptmächte und innerhalb ihrer 
wieder die Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten, 
lassen das Wiederaufleben der gewaltsamen Methoden des wirt 
schaftlichen Imperialismus innerhalb des Völkerbundes befürchten. 
Dazu führt auch die Erwägung, daß nach der Bundesverfassung poli 
tische Behörden zur Behebung wirtschaftlicher Interessen 
gegensätze berufen sein werden. Der Einlassungszwang für die 
friedliche Entscheidung von Streitigkeiten, die zu einem Bruche führen 
könnten, betrifft die Annahme des Schiedsgerichts oder der Prüfung 
durch den Rat (D und ö Art. 12, Abs. 1). Der Versuch einer schieds 
richterlichen Lösung aber ist nur zugelassen, weil er auf 
dem übereinstimmenden Willen der Streitteile beruhen muß; 
das Schiedsgericht ist nicht obligatorisch (D und ö Art. 13, Abs. 1). 
Bei mangelndem Einverständnisse der Parteien tritt die Prüfung durch 
den Rat ein. Für Streitigkeiten aber, die aus wirtschaftlichen Rivali 
täten hervorgehen, wird meist weder ein Gerichtsverfahren, noch ein 
schiedsgerichtliches Verfahren zweckmäßig sein {Lammasch, Bericht 1, 
180). Anstatt, daß für diesen Fall ein dem Br yan sehen Verträgen 
entprechender, politisch indifferenter Vermittlungsrat („conseil 
de conciliation “) nach den Vorschlägen von Lammasch berufen würde, 
gehen derartige Streitigkeiten an eine politische Körperschaft zur Prüfung. 
Es genügt, daß eine der Parteien dem Generalsekretär von der Streitig 
keit Kenntnis gibt, der alles nötige zu einer umfassenden Prüfung und 
Untersuchung veranlaßt. Dem Rate obliegt es dann allerdings in 
erster Linie eine Schli chtung des Streites herbeizuführen (D und 
ö Art. 15, Abs. 1—3). Andernfalls kommt es zu einem bloßen „Berichte“ 
des Rates mit der noch später zu besprechenden Wirkung. Doch kann 
der Rat in allen solchen Fällen den Streitfall der Versammlung
	        
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