310 Die Regelung](des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Bundesmitglieder erforderlich (D und ö Art. 26). Man hat deshalb ge
funden, daß auch im Völkerhunde die alte französische Politik der Er
haltung von Klientelstaaten zur Herstellung des Gleich
gewichtes, somit die alte Machtpolitik wiederkehrt. Im ausgehen
den 18. und im beginnenden 19. Jahrhundert waren Schweden, Polen
und die Türkei diese Klientelstaaten zur Erhaltung des Gleichgewichtes
gegen Deutschland; vor dem Kriege war es Rußland und nach dem
Kriege werden es Polen, der tschecho-slowakische und der serbisch-
kroatisch-slowenische Staat sein (Kogge im britischen Unterhaus am
3. Juli 1919, Völkerbund 621). Die Verträge Frankreichs aber mit
Großbritannien und mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom
28. Juni 1919 über die Kriegshilfe im Falle eines unprovozierten An
griffes („any unprovoked movement of aggression“) Deutschlands, lassen
die Besorgnis entstehen, daß innerhalb des Völkerbundes eine neue Tripel
allianz als militärischer Sonderbund weiter besteht.
Diese politische Vorherrschaft der Hauptmächte und innerhalb ihrer
wieder die Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten,
lassen das Wiederaufleben der gewaltsamen Methoden des wirt
schaftlichen Imperialismus innerhalb des Völkerbundes befürchten.
Dazu führt auch die Erwägung, daß nach der Bundesverfassung poli
tische Behörden zur Behebung wirtschaftlicher Interessen
gegensätze berufen sein werden. Der Einlassungszwang für die
friedliche Entscheidung von Streitigkeiten, die zu einem Bruche führen
könnten, betrifft die Annahme des Schiedsgerichts oder der Prüfung
durch den Rat (D und ö Art. 12, Abs. 1). Der Versuch einer schieds
richterlichen Lösung aber ist nur zugelassen, weil er auf
dem übereinstimmenden Willen der Streitteile beruhen muß;
das Schiedsgericht ist nicht obligatorisch (D und ö Art. 13, Abs. 1).
Bei mangelndem Einverständnisse der Parteien tritt die Prüfung durch
den Rat ein. Für Streitigkeiten aber, die aus wirtschaftlichen Rivali
täten hervorgehen, wird meist weder ein Gerichtsverfahren, noch ein
schiedsgerichtliches Verfahren zweckmäßig sein {Lammasch, Bericht 1,
180). Anstatt, daß für diesen Fall ein dem Br yan sehen Verträgen
entprechender, politisch indifferenter Vermittlungsrat („conseil
de conciliation “) nach den Vorschlägen von Lammasch berufen würde,
gehen derartige Streitigkeiten an eine politische Körperschaft zur Prüfung.
Es genügt, daß eine der Parteien dem Generalsekretär von der Streitig
keit Kenntnis gibt, der alles nötige zu einer umfassenden Prüfung und
Untersuchung veranlaßt. Dem Rate obliegt es dann allerdings in
erster Linie eine Schli chtung des Streites herbeizuführen (D und
ö Art. 15, Abs. 1—3). Andernfalls kommt es zu einem bloßen „Berichte“
des Rates mit der noch später zu besprechenden Wirkung. Doch kann
der Rat in allen solchen Fällen den Streitfall der Versammlung