Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eine  fabrikmässige  Trockenanlage,  bestehend
aus  einem  Behälter  aus  Eisenblech,  Röhren  aus  Eisenblech
und  einem  Zentrifugal-Ventilator,  ist,  da  sie  keine  einheitliche ­
  Maschine  darstellt,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile
in  Betracht  kommenden  Artikeln:  152,  P.  1;  152,  P.  2;  und
167,  P.  1  lit.  b,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911
P,  26).

Kesselböden,  flache,  nicht  ausgebaucht  —  nach
Art.  140,  P.  3;  ausgebaucht  —  nach  Art.  152  (C.  84,'Nr.  5653).
Federscheiben  für  Geschützlafetten  —  nach  Art.
152  (C.  86,  Nr.  4978).
Eiserne  Fässer,  in  denen  Schwefel-Kohlenstoff
eingeführt  wird  —  nach  Art.  152  (C.  88,  Nr.  10  640).  Vergl.
Art.  108.
Unter  den  mit  den  Dampfkesseln  zusammen  zu
verzollenden  Bestandteilen  derselben  sind  die  gleichzeitig
mit  den  Kesseln  eingeführten,  wenn  auch  von  ihnen  gesondert
verpackten  Hähne,  Pfeifen,  Manometer,  überhaupt  Kesselarmaturen ­
  zu  verstehen,  ebenso  aus  verschiedenem  Material
angefertigte  Röhren,  wenn  durch  Sachverständige  bestätigt
wird,  dass  letztere  unmittelbar  zu  den  Dampfkesseln  gehören
und  zur  gegenseitigen  Verbindung  untereinander  dienen
(C.  96,  Nr.  3523).

153.  Eisen-  und  Stahlwaren,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  bearbeitet,  abgedreht,  poliert,
geschliffen,  bronziert  oder  auf  andere  Weise  bearbeitet, ­
  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  und  dessen
Legierungen  oder  ohne  solche:
Vertragsgemäss:  Eisen-  oder  Stahlwaren,  nicht
besonders  genannte,  gemustert,  (fassonniert),  abgedreht ­
  ,  poliert,  bronziert  oder  auf  andere  Weise  bearbeitet, ­
  auch  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  oder
Kupferlegierungen:
1.  jeder  Art,  ausser  den  in  Punkt  2  genannten,
für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud

4,65  R
4,20  H

Instrument  zum  Broschieren  von  Papier,
sog.  „Amerikanischer  Buchbinder“  —  nach  Art.  153,  P.  1
(C.  86,  Nr.  604).
Pfannen  aus  Eisenblech,  die  der  Schlosserbearbeitung
unterzogen  wurden,  —  nach  Art.  153,  P.  1  (C.  86,  Nr.  4809)
Wringmaschinen  für  Wäsche  aus  poliertem
Holz  mit  metallenen,  teils  bronzierten  Teilen  und  Kautschukwalzen ­
  —  nach  Art.  153,  P.  1  (C.  86,  Nr.  4811).
Eiserne  Betten  mit  eisernen  Drahtnetzen,  letztere
mit  gewöhnlichem  Metall  überzogen  —  nach  Art.  153,  P.  1,
wie  bearbeitete  Fabrikate  aus  Eisen  (C.  87,  Nr.  8992).
            
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