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Art. 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht erhoben,
wenn der dort genannte Metallüberzug 25 v. H. des
Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls
der Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und
10 v. H. über steigt ,* unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den
Ueberzug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.
Zinndeckel zum Bedecken der Explosiv
masse in Zündhütchen — nach Art. 163 (C. 89, Nr. 10 706).
Unter den Worten „und deren Legie
rungen“ in Art. 163 sind nur die Legierungen
von Zinn und Zink untereinander, ohne
Beimischung anderer Metalle, zu verstehen
(C. 99, Nr. 6238).
164. Waren aus Blei und Hartblei, mit Ausnahme
der besonders genannten (Art. 146 und 162);
Schrot, für das Pud
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pud
Vertragsgemäss bis 18.{31. XII. 1915: An
merkung. Mit Zinn 'plattierte Flaschenkapseln aus
Blei oder Bleilegierungen, die einen nur geringen
Zusatz von Zinn enthalten, sind nach Art. 164
zu verzollen.
Packung zu Schmierbüchsen aus Bleidraht in Ver
bindung mit Asbest — nach Art. 164 (C. 99, Nr. 6239).
165. Blattgold und Blattsilber in Büchelchen, mit diesen
zusammen gewogen; Folie jeder Art, ausser der
vergoldeten und versilberten (P. 4, Art. 149),
für das Pfund
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pfund
Vertragsgemäss: Zinnfolie im Gewicht von
1 Solotnik und weniger auf 25 Quadratzoll, für
das Pud
Als nach Art. 166 zu verzollende Folie gelten dünne
Blätter aus Kupfer und Kupferlegierung, die in 25 Quadrat
zoll li/ g Solotnik Gewicht haben (C. 94, Nr. 17 618).
Flittergoldabfälle, die nicht in Büchelchen,
sondern in Stücken von verschiedener Grösse eingeführt
werden, sind nicht als Bronzierpulver, sondern als Flittergold
anzusehen und nach Art. 165 zu verzollen (C. 95, Nr. 24 151).
166. Bronzierpulver aus unedlen Metallen, für das Pud
Vertragsgemäss: Für das Pud
2,10 R
2,10 R
0,30 R
0,30 K
3,—
H
5,- R
<>,— R