Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

185

Pneumatische  Hämmer  sind,  als  vollkommen
gleichartig  mit  Dampfhämmern,  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,
einzulassen  (C.  06,  Nr.  6903).
Hydraulische  Pressen,  die  vollkommen  selbständige ­
  Mechanismen  darstellen,  sind  als  nicht  besonders
genannt  dem  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  zu  unterstellen,  während
die  dazu  gehörigen  Pumpen  unter  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  fallen,
da  sie  nicht  unmittelbar  zum  Bestände  der  Pressen  gehören
und  gelegentlich  sogar,  zusammen  mit  ihren  Motoren,  in  besonderen ­
  von  den  Pressen  getrennten  Räumen  aufgestellt
werden  (C.  06,  Nr.  6903).
Eiserne  Formapparate  für  Zementröhren  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  07,  Nr.  626).
Eiserne  Rettungsapparate  für  Bergwerke,
in  Verbindung  mit  höchstens  25  v.  H.  Kupfer,  zusammen
mit  den  dazu  gehörigen  Gefässen  mit  verflüssigten  Gasen
—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  07,  Nr.  626).
Eiserne  magnetische  (nichtelektromagnetische)
Maschinen,  die  in  der  Technik  zur  Abscheidung  von
eisernen  Teilen  dienen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  07,
Nr.  626).
Apparate  für  das  Legen  von  Telegraphenleitungen, ­
  bestehend  aus  einem  plattformartigen ­
  Karren  mit  darauf  befindlicher  Stellage  zur  Ausführung ­
  von  Arbeiten  in  einer  bestimmten  Höhe,  sind  laut
Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  4372,  als  nicht
besonders  genannte  eiserne  Maschinen  nach  Art.  167,  P.  1
lit.  a,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  26).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  6772
sind  in  der  Müllerei  angewandte  Schäl  -  und  Enthülsmasehinen,
  worin  die  Arbeit  des  Schälens  und  Enthülsens
  der  Körner  von  einer  sich  rasch  drehenden  Trommel
mit  einer  Oberfläche  aus  Schmirgel  verrichtet  wird,  als  nicht
besonders  genannte  Maschinen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit-  a,
des  geltenden  Tarifs  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  27).
Bewegliche  Plattformen  für  Eisenbahn-Hebekrane
  mit  gewissen  Teilen  einer  Hebemaschine  sind  laut
Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  11  533,  als  unvollständige ­
  Maschinen,  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  einzulassen
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  32).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  14  677
sind  eiserne  Traubenpressen,  die  keine  Oeffnung  für
den  ununterbrochenen  Abfluss  der  Maische  haben,  so  dass
dieTätigkeit  der  Pressen  zwecks  Entfernung  der  angesammelten
Maische  von  Zeit  zu  Zeit  unterbrochen  werden  muss,  nach
Art.  167,  P.  1  lit.  a,  des  Tarifs  durchzulassen  (C.  09,  Nr.  5962,
P.  33).
Apparate  aus  Eisen  zum  Aufspulen  von
Draht  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  09,  Nr.  34  804).
Apparate  aus  Eisen  mit  Sandstreuvorrichtung, ­
  die  gewöhnlich  zur  Bearbeitung  der  Flächen
von  Glas-,  Steinwaren  und  dergl.  dienen  —  nach  Art.  167,
P-  1  lit.  a  (C.  09,  Nr.  34  801).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.