Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Artikel  11.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  berühren  nicht:
1.  die  Begünstigungen,  welche  anderen  angrenzenden  Staaten  zur  Erleichterung ­
  des  örtlichen  Verkehrs  innerhalb  einer  Grenzzone  bis  zu
fünfzehn  Kilometer  Breite  gegenwärtig  gewährt  sind  oder  in  Zukunft
gewährt  werden  sollten,
2.  die  von  Deutschland  auf  Grund  der  bestehenden  Zolleinigung  dem
Grossherzogtum  Luxemburg  und  den  österreichischen  Gemeinden
Jungholz  und  Mittelberg  zugestandenen  Begünstigungen,  auf  welche
Gebietsteile  im  übrigen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
Anwendung  finden,
3.  die  Begünstigungen,  welche  für  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  den  Bewohnern ­
  des  Gouvernements  Archangel  sowie  für  die  nördlichen  und
östlichen  Küsten  des  asiatischen  Russlands  (Sibirien)  gegenwärtig
gewährt  sind  oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.
Doch  soll  die  deutsche  Einfuhr  in  gleicher  Weise  alle  der  Einfuhr
eines  europäischen  oder  nordamerikanischen  Staates  in  diese  Gebiete
eingeräumten  Zollerleichterungen  mitgeniessen.
Es  wird  ausserdem  der  Vorbehalt  gemacht,  dass  die  Bestimmungen
der  Artikel  6,  9  und  10  des  gegenwärtigen  Vertrags  weder  auf  die  besonderen ­
  Abmachungen  des  Vertrags  zwischen  Russland  und  Schweden
und  Norwegen  vom  26.  April  lg gg  noch  au f  diejenigen  Vereinbarungen
8.  Mai
Anwendung  finden  sollen,  welche  die  Handelsbeziehungen  mit  den
angrenzenden  Staaten  und  Ländern  Asiens  regeln  oder  regeln  werden.
Auf  diese  Abmachungen  darf  in  keinem  Falle  Bezug  genommen  werden,
um  die  Handels-  und  Schiffahrtsverhältnisse,  wie  sie  zwischen  den
beiden  vertragsehliessenden  Teilen  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
begründet  worden  sind,  abzuändern.
Artikel  12.
Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch
den  Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbelegitimationskarte ­
  darüber  ausweisen,  dass  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz ­
  haben,  zum  Gewerbebetrieb  berechtigt  sind,  sollen  befugt  sein,  persönlich
oder  durch  die  in  ihren  Diensten  stehenden  Reisenden  in  dem  Gebiete  des  anderen
vertragsehliessenden  Teiles  Wareneinkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen,  auch
unter  Mitführung  von  Mustern,  zu  suchen.  Die  gedachten  Kaufleute,  Fabrikanten
und  anderen  Gewerbetreibenden  oder  Handlungsreisenden  sollen  wechselseitig
in  den  beiden  Ländern  hinsichtlich  der  Pässe  und  der  den  Handelsbetrieb  treffenden
Abgaben  wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.
Die  mit  einer  Gewerbelegitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  wohl  Warenmuster  aller  Art,  aber  keine  Waren
mit  sich  führen.  Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  von  den  vorbezeichneten
  Handlungsreisenden  eingebracht  werden,  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  unter  der  Voraussetzung  zugestanden,  dass
diese  Gegenstände,  falls  sie  nicht  verkauft  worden  sind,  binnen  einer  Frist  von
einem  Jahre  wieder  ausgeführt  werden  und  die  Identität  der  ein-  und  wieder
ausgeführten  Gegenstände  ausser  Zweifel  ist,  wobei  es  gleichgültig  sein  soll,  über
welches  Zollamt  die  Gegenstände  ausgeführt  werden.
Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muss  in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr
durch  Niederlegung  des  Betrages  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung ­
  gewährleistet  werden.
            
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