Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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10. Teile von dynamo-elektrischen Maschinen 
und Transformatoren werden nach den ent 
sprechenden Buchstaben des P. 7 dieses Artikels 
verzollt, mit Ausnahme der nachstehend genannten: 
a) Spulen, für das Pud 
b) Anker und Kollektoren, für das Pud . 
c) Gestelle mit kupfernen Teilen ausser den 
Zapfenlagern, für das Pud 
11. Reserveteile von landwirtschaftlichen Ma 
schinen und Geräten, mit denselben zusammen 
eingeführt: 
a) für die unter P. 6 dieses Artikels ge 
nannten Maschinen 
D i e G ü 11 i g k e i t s d a u e r der Bestimmung 
des P. 11 lit. a d e s A r t. 167 i s t durch das Gesetz 
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum3 1. März 
a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10, Nr. 39 320). 
b) für alle anderen landwirtschaftlichen 
Maschinen, für das Pud 
Vertragsgemäss: Aus 11. Ersatzteile für land 
wirtschaftliche Maschinen und Apparate, mit diesen 
zusammen eingeführt, mit Ausnahme der in P. 6 
dieses Art. (167) genannten, für das Pud . . . 
Anmerkung 1. Die Verzeichnisse der 
Reserveteile unter Angabe ihrer Anzahl für jede 
Maschine, jeden Apparat und jedes Gerät werden 
für die in P. 1, lit. a, b und c genannten Maschinen 
und Apparate vom Finanzminister, und für die 
in den P. 4, 5 und 6 genannten Maschinen und 
Geräte vom Finanzminister im Einvernehmen mit 
dem Minister für Landwirtschaft und Domänen 
bestätigt und öffentlich bekannt gemacht. In 
derselben Weise erfolgt die Ergänzung und Ab 
änderung dieser Verzeichnisse. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anmerkung 1 zum Art. 167 bezüglich 
der Teile der in den Punkten 5 und 6 dieses 
Art. genannten Maschinen ist durch das 
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 
31. März a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10, 
Nr. 39 320). 
Verzeichnis der zollfrei oder zum Satz von 0.75 Rubel 
für 1 Pud einzulassenden Ersatzteile für landwirtschaftliehe 
Maschinen und Geräte. — Durch Verfügung des Ministers 
für Handel und Industrie vom 16. März 1906 ist das naeh- 
17,70 R 
12,75 R 
8,50 R 
zollfrei. 
0,75 R 
0,75 B
	        
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