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10. Teile von dynamo-elektrischen Maschinen
und Transformatoren werden nach den ent
sprechenden Buchstaben des P. 7 dieses Artikels
verzollt, mit Ausnahme der nachstehend genannten:
a) Spulen, für das Pud
b) Anker und Kollektoren, für das Pud .
c) Gestelle mit kupfernen Teilen ausser den
Zapfenlagern, für das Pud
11. Reserveteile von landwirtschaftlichen Ma
schinen und Geräten, mit denselben zusammen
eingeführt:
a) für die unter P. 6 dieses Artikels ge
nannten Maschinen
D i e G ü 11 i g k e i t s d a u e r der Bestimmung
des P. 11 lit. a d e s A r t. 167 i s t durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum3 1. März
a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10, Nr. 39 320).
b) für alle anderen landwirtschaftlichen
Maschinen, für das Pud
Vertragsgemäss: Aus 11. Ersatzteile für land
wirtschaftliche Maschinen und Apparate, mit diesen
zusammen eingeführt, mit Ausnahme der in P. 6
dieses Art. (167) genannten, für das Pud . . .
Anmerkung 1. Die Verzeichnisse der
Reserveteile unter Angabe ihrer Anzahl für jede
Maschine, jeden Apparat und jedes Gerät werden
für die in P. 1, lit. a, b und c genannten Maschinen
und Apparate vom Finanzminister, und für die
in den P. 4, 5 und 6 genannten Maschinen und
Geräte vom Finanzminister im Einvernehmen mit
dem Minister für Landwirtschaft und Domänen
bestätigt und öffentlich bekannt gemacht. In
derselben Weise erfolgt die Ergänzung und Ab
änderung dieser Verzeichnisse.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung 1 zum Art. 167 bezüglich
der Teile der in den Punkten 5 und 6 dieses
Art. genannten Maschinen ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10,
Nr. 39 320).
Verzeichnis der zollfrei oder zum Satz von 0.75 Rubel
für 1 Pud einzulassenden Ersatzteile für landwirtschaftliehe
Maschinen und Geräte. — Durch Verfügung des Ministers
für Handel und Industrie vom 16. März 1906 ist das naeh-
17,70 R
12,75 R
8,50 R
zollfrei.
0,75 R
0,75 B