Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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10.  Teile  von  dynamo-elektrischen  Maschinen
und  Transformatoren  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Buchstaben  des  P.  7  dieses  Artikels
verzollt,  mit  Ausnahme  der  nachstehend  genannten:
a)  Spulen,  für  das  Pud
b)  Anker  und  Kollektoren,  für  das  Pud  .
c)  Gestelle  mit  kupfernen  Teilen  ausser  den
Zapfenlagern,  für  das  Pud
11.  Reserveteile  von  landwirtschaftlichen  Maschinen ­
  und  Geräten,  mit  denselben  zusammen
eingeführt:
a)  für  die  unter  P.  6  dieses  Artikels  genannten ­
  Maschinen
D  i  e  G  ü  11  i  g  k  e  i  t  s  d  a  u  e  r  der  Bestimmung
des  P.  11  lit.  a  d  e  s  A  r  t.  167  i  s  t  durch  das  Gesetz
vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum3  1.  März
a.  St.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
b)  für  alle  anderen  landwirtschaftlichen
Maschinen,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  11.  Ersatzteile  für  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  und  Apparate,  mit  diesen
zusammen  eingeführt,  mit  Ausnahme  der  in  P.  6
dieses  Art.  (167)  genannten,  für  das  Pud  .  .  .
Anmerkung  1.  Die  Verzeichnisse  der
Reserveteile  unter  Angabe  ihrer  Anzahl  für  jede
Maschine,  jeden  Apparat  und  jedes  Gerät  werden
für  die  in  P.  1,  lit.  a,  b  und  c  genannten  Maschinen
und  Apparate  vom  Finanzminister,  und  für  die
in  den  P.  4,  5  und  6  genannten  Maschinen  und
Geräte  vom  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
bestätigt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  In
derselben  Weise  erfolgt  die  Ergänzung  und  Abänderung ­
  dieser  Verzeichnisse.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  1  zum  Art.  167  bezüglich
der  Teile  der  in  den  Punkten  5  und  6  dieses
Art.  genannten  Maschinen  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Verzeichnis  der  zollfrei  oder  zum  Satz  von  0.75  Rubel
für  1  Pud  einzulassenden  Ersatzteile  für  landwirtschaftliehe
Maschinen  und  Geräte.  —  Durch  Verfügung  des  Ministers
für  Handel  und  Industrie  vom  16.  März  1906  ist  das  naeh-17,70

  R
12,75  R
8,50  R
zollfrei.
0,75  R
0,75  B
            
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