Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Benennung  der  Maschinen.
Maschinen  zum  Unterpflügen
der  Kartoffeln.
Kartof  f  e  lerntemasohinen.

Quetschmühlen  und  Oelkuchenbrecher.

Dreschmaschinen  mit  Antrieb ­
  für  Hand-  und  Pferdebetrieb ­
  (nach  Art.  167,  P.  4)

Ersatzteile  dazu.
i  Ein  Satz  Reserve-Streichbretter, ­
  Scheiben  und
Muffen  zu  den  letzteren.
Ein  Satz  Pflugscharen,  ein
Satz  Auswerfflügel  Spitzen,
Speichen),  ein  Satz  Zahnräder, ­
  ein  Satz  Lager.
Ein  Satz  Zahnräder.
Ein  paar  Seitenwände.

Gemeinsame  Anmerkung  zu  Teil  1  und  II  des  Verzeichnisses: ­
  Unter  einem  Satz  ist  eine  solche  Anzahl  von  Ersatzteilen ­
  zu  verstehen,  die  gleichzeitig  an  der  betreffenden
Maschine  Platz  finden.  (Verfügung  des  Ministers  für
Handel  und  Industrie  vom  10.  Oktober  1908.  —  „Ukasatel
des  Finanzministeriums“  1908,  Nr.  45).

Dritte  Vervoll  ständigung  des  V  e  r  -
zeichnissesdernachArt.  167,  P.  lllit.  aundb,
des  Zolltarifs  zollpflichtigen  Ersatzteile
der  in  den  Punkten  4,  5  und  6  desselben
Artikels  genannten  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräte.  —  Laut  Verfügung  des
Ministers  für  Handel  und  Industrie  vom  30.  September  19C9
ist  das  Verzeichnis,  Teil  II,  der  mit  Maschinen  und  Geräten
zusammen  eingehenden  Ersatzteile,  die  nach  Art.  167,  P.  11
lit.  b,  des  Zolltarifs  mit  75  Kopeken  für  1  Pud  zu  verzollen
sind,  wie  folgt,  vervollständigt  worden:

Benennung  der  Maschinen  Ersatzteile  dazu
Lokomobilen  Ein  Satz  Zahnräder
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1909,  Nr.  46).

Das  Verzeichnis  der  zur  zollfreien
Einfuhr  zugelassenen  Teile  von  landwirtschaftlichen ­
  Maschinen  und  Geräten
—  s.  in  der  Anmerkung  6  zu  diesem  (167)  Artikel.

Anmerkung  2.  Nicht  besonders  genannte
Apparate  und  Maschinen  aus  anderen  als  den
in  diesem  Artikel  genannten  einfachen  Materialien,
überhaupt  kein  Gusseisen,  Eisen  und  Stahl,  oder
diese  Metalle  nur  als  Yerbindupgsmittel  der  einzelnen ­
  Maschinenteile  untereinander,  wie  z.  B.
als  Bolzen,  Bänder  u.  a.  enthaltend,  werden  nach
den  entsprechenden  Tarifartikeln  für  Waren  aus
diesen  Materialien  verzollt.  Wenn  aber  Gusseisen, ­
  Eisen  und  Stahl  in  anderer  Form  denn
als  Verbindungsmittel  der  einzelnen  Teile  zum
Bestände  der  genannten  Maschinen  und  Apparate
            
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