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unterm 28. Mai 1902 bestätigten Regeln und das dazugehörige
Verzeichnis folgendes Verzeichnis der zur zollfreien Einfuhr
zugelassenen Vorrichtungen und Apparate für die Vertilgung
von landwirtschaftlichen Schädlingen nebst den Bedingungen
für die zollfreie Einfuhr dieser Vorrichtungen usw. bestätigt:
1. Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Be
sprengen von Pflanzen mit flüssigen Mitteln (mit
zerstäubendem Ansatz): Pulverisatoren zum Hand
oder Göpelbetrieb, in Form von Ranzen und zum
Transport auf Saumtieren, von Vermorel, Platz usw.
2. Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Ein
spritzen der Mittel in den Erdboden: Einspritz
apparate (Injektoren) von Vermorel, Chandon usw.
3. Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Bestreuen
von Pflanzen mit pulverförmigen Mitteln:
a) Blasebälge, einfach und doppeltwirkende,
b) Pulverstreuer (torpilles) von Vermorel, Platz usw.
4. Siedekessel verschiedener Bauart zum Vertilgen
der Schädlinge mit siedendem Wasser.
5. Vorrichtungen und Zubehör zum Bestreichen der
Pflanzen mit flüssigen Mitteln.
6. Vorrichtungen und Zubehör zur Desinfizierung
der Pflanzen mit Hilfe von gasförmigen Stoffen.
7. Vorrichtungen und Zubehör zum Ausbeizen von
Pilzparasiten aus Pflanzensamen.
8. Ersatzteile und Zubehör zu den unter 1—7 genannten
Vorrichtungen.
9. Metallene Handschuhe zum Losschälen der Rinde
von den Pflanzen.
10. Lampen und Fackeln zum Vertilgen der Schädlinge
mittels Flamme.
11. Lampen und Laternen zum Lichtfang schädlicher
Nachtfalter.
12. Fuchseisen, Fallen usw. zum Einfangen von schäd
lichen Säugetieren und Vögeln.
13. Säcke und Netze zum Fangen von Insekten.
14. Künstliche Nester für insektenfressende Vögel.
15. Säckchen zum Schutze von Trauben vor Schäd
lingen.
Die genannten Vorrichtungen und Apparate werden zoll
frei eingelassen, nachdem der Empfänger in jedem einzelnen
Falle dem Zollamt eine Bescheinigung des Ackerbaudepar
tements oder seiner entsprechenden örtlichen Agenten oder
der örtlichen Behörden der Hauptverwaltung für Ackerbau
einrichtung und Landwirtschaft darüber vorgelegt hat, dass
der bezogene Apparat tatsächlich für den obenbezeichneten
Zweck bestimmt ist.
Fuchseisen, Fallen u. dgl. Vorrichtungen zum Fange
schädlicher Säugetiere und Vögel werden auf Grund von