Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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unterm 28. Mai 1902 bestätigten Regeln und das dazugehörige 
Verzeichnis folgendes Verzeichnis der zur zollfreien Einfuhr 
zugelassenen Vorrichtungen und Apparate für die Vertilgung 
von landwirtschaftlichen Schädlingen nebst den Bedingungen 
für die zollfreie Einfuhr dieser Vorrichtungen usw. bestätigt: 
1. Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Be 
sprengen von Pflanzen mit flüssigen Mitteln (mit 
zerstäubendem Ansatz): Pulverisatoren zum Hand 
oder Göpelbetrieb, in Form von Ranzen und zum 
Transport auf Saumtieren, von Vermorel, Platz usw. 
2. Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Ein 
spritzen der Mittel in den Erdboden: Einspritz 
apparate (Injektoren) von Vermorel, Chandon usw. 
3. Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Bestreuen 
von Pflanzen mit pulverförmigen Mitteln: 
a) Blasebälge, einfach und doppeltwirkende, 
b) Pulverstreuer (torpilles) von Vermorel, Platz usw. 
4. Siedekessel verschiedener Bauart zum Vertilgen 
der Schädlinge mit siedendem Wasser. 
5. Vorrichtungen und Zubehör zum Bestreichen der 
Pflanzen mit flüssigen Mitteln. 
6. Vorrichtungen und Zubehör zur Desinfizierung 
der Pflanzen mit Hilfe von gasförmigen Stoffen. 
7. Vorrichtungen und Zubehör zum Ausbeizen von 
Pilzparasiten aus Pflanzensamen. 
8. Ersatzteile und Zubehör zu den unter 1—7 genannten 
Vorrichtungen. 
9. Metallene Handschuhe zum Losschälen der Rinde 
von den Pflanzen. 
10. Lampen und Fackeln zum Vertilgen der Schädlinge 
mittels Flamme. 
11. Lampen und Laternen zum Lichtfang schädlicher 
Nachtfalter. 
12. Fuchseisen, Fallen usw. zum Einfangen von schäd 
lichen Säugetieren und Vögeln. 
13. Säcke und Netze zum Fangen von Insekten. 
14. Künstliche Nester für insektenfressende Vögel. 
15. Säckchen zum Schutze von Trauben vor Schäd 
lingen. 
Die genannten Vorrichtungen und Apparate werden zoll 
frei eingelassen, nachdem der Empfänger in jedem einzelnen 
Falle dem Zollamt eine Bescheinigung des Ackerbaudepar 
tements oder seiner entsprechenden örtlichen Agenten oder 
der örtlichen Behörden der Hauptverwaltung für Ackerbau 
einrichtung und Landwirtschaft darüber vorgelegt hat, dass 
der bezogene Apparat tatsächlich für den obenbezeichneten 
Zweck bestimmt ist. 
Fuchseisen, Fallen u. dgl. Vorrichtungen zum Fange 
schädlicher Säugetiere und Vögel werden auf Grund von
	        
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