Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und sonstigen 
Gegenständen im allgemeinen ohne Vorlegung von Bescheini 
gungen über ihre Beschaffenheit eingelassen; falls jedoch bei 
der Besichtigung Zweifel entstehen, ob ein Gegenstand zu den 
im Gesetze vom 24. Mai 1909 bezeichneten Teilen von land 
wirtschaftlichen Maschinen und Geräten gehört, hat der 
Warenempfänger auf Verlangen des Zollamts zum Nachweise 
seiner Zugehörigkeit dazu eine Bescheinigung des Ackerbau 
departements vorzulegen. 
Diejenigen Ersatzteile landwirtschaftlicher Maschinen 
und Geräte, die in den auf Grund der Anmerkung 1 zu Art. 167, 
P. 11, des Zolltarifs in der Gesetzsammlung veröffentlichten 
Verzeichnissen genannt und gleichzeitig auch im Gesetze vom 
24. Mai 1909 erwähnt sind, werden nach dem genauen Sinne 
dieses Gesetzes, sowohl zusammen mit den Maschinen wie 
auch gesondert von ihnen, ohne die in jenen Verzeichnissen 
festgesetzte Beschränkung ihrer Menge zollfrei eingelassen. 
— („Ukasatel des Finanzministeriums“ 1909, Nr. 37). 
Das Fehlen von Mühlsteinen bei Maschinen soll 
kein Grund sein, die Maschinen nicht als vollständige anzu 
sehen (C. 83, Nr. 16 513). 
Wasserpumpen ohne Auswerfschläuche und Saug 
rohre sind als vollständige Maschinen anzusehen und nach 
Art. 167 zu verzollen; die Schläuche und Rohre aber, als 
Attribute der Pumpen, werden je nach dem Material nach 
den entsprechenden Tarifsätzen verzollt, gleichviel ob sie 
von den Pumpen gesondert oder mit ihnen zusammen ein 
geführt werden (C. 84, Nr. 14 302). 
Apparate zum Karbonisieren der Luft 
mit flüchtigem Kohlenwasserstoff — nach Art. 167 (C. 87, 
Nr. 13 242). 
Taucherausrüstungen, darunter auch Stiefel 
für Taucher, als Bestandteil des ganzen Taucherapparats ein 
geführt — nach Art. 167 (C. 87, Nr. 19 907). 
Wollkratzen, aus dickem, auf einem Holzbrett 
befestigten Eisendraht angefertigt — nach Art. 167 (C. 91, 
Nr. 20 996). 
Holzfutterale für Nähmaschinen, als 
notwendiger Zubehör der letzteren — nach Art. 167, wenn 
mit ihnen zusammen eingeführt; —- nach dem Material, wenn 
gesondert eingeführt (C. 91, Nr. 25 922). 
Eisenbahndraisinen ohne Dampfmotor 
— nach Art. 167 (C. 93, Nr. 11 145). 
Bolzen, Schrauben für Holz und andere 
metallene Gegenstände, die mit den Maschinen zusammen 
eingeführt werden und zum Aufstellen und Verbinden der 
einzelnen Teile derselben bestimmt sind, — nach den ent 
sprechenden Punkten des Art. 167 mit den Maschinen zu 
sammen (C. 98, Nr. 20 661). 
Motoren an den Waggons für elektrische Bahnen 
und schmalspurige Dampfeisenbahnen — nach Art. 167. 
Siehe Art. 174, P. 8 (C. 96, Nr. 12 608 und C. 99, Nr. 6238).
	        
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