Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die unter dem Namen der Esmareh’ sehen 
Krüge oder Irrigatoren bekannten Apparate sind 
zu verzollen: die metallenen Gefässe —nach den entsprechen 
den Artikeln des Tarifs je nach dem Material, aus dem sie ange 
fertigt sind, die Schläuche aus Guttapercha aber mit den 
Spitzen — nach Art. 169, P. 1, wie chirurgische Instrumente 
(C. 84, Nr. 2644). 
Künstliche Zähne aus porzellanartiger Masse 
— nach Art. 169, P. 1 (C. 93, Nr. 7172). 
Lineale jeder Art zum Zeichnen und Liniieren — als 
Zeichenapparate — nach Art. 169, P. 1 (C. 95, Nr. 8385). 
Aus Kupferdraht angefertigte und mit einem Faserstoff 
umwundene Verbindungsschnüre für Tele 
phone, mit den metallenen Spitzen — als Bestandteile von 
Telephonapparaten — nach Art. 169, P. 1 (C. 95, Nr. 16 597). 
Stahlbänder für Landmesser, die bei Ver 
messungsarbeiten die Messketten ersetzen — nach Art. 169, 
P. 1 (C. 95, Nr. 17 888). 
G o n d o n e n und Tamponen aus einem oder aus ver 
schiedenem Material — nach Art. 169, P. 1 (C. 97, Nr. 18 218). 
Isolatoren, die aus Porzellan und Metallteilen an 
gefertigt und für die Übertragung elektrischer Kraft bestimmt 
sind, sind nach Art. 169, P. 1 zu verzollen (C. 99, Nr. 27 727). 
Die von der Pariser Firma E. Fahre hergestellten an 
tiseptischen Verbrennungsapparate„Guasco“ 
— nach Art. 169, P. 1, mit der Bedingung, dass die Appa 
rate grösseren Umfanges mit einer Anzeige und einem Hinweis, 
dass diese Lampen zur Desinfektion nach ärztlicher Ver 
ordnung und unter ärztlicher Kontrolle verwendet werden, 
die kleineren Lampen aber mit einer Gebrauchsanweisung 
des Inhaltes versehen werden dahin lautend, dass die Luft 
reinigung mittels dieser Lampen genau unter den gleichen 
Bedingungen erfolgt, wie die Desinfektion, d. h. dass in den 
zu reinigenden Räumen während der Tätigkeit der Lampen 
keine Menschen sich aufhalten dürfen und dass diese Räume 
nach Gebrauch der Lampen gelüftet werden müssen (C. 02, 
Nr. 175). 
Bilder für Zauberlaternen werden unab 
hängig von Material und Umfang nach Art. 169, P. 1, verzollt 
(C. 02, Nr. 26 445). 
Inhalatoren und Teile von solchen — nach Art. 169, 
P. 1 (C. 05, Nr. 3730). 
Laut Beschluss der Tarifkommission vom 23. März 1906, 
Nr. 120, sind gegenseitig sich verschliessende Stangen 
apparate für Eisenbahnen, als elektrische Signalapparate, 
nach Art. 169, P. 1, einzulassen (C. 06, Nr. 9198). 
Bohrmaschinen für Zahnärzte — nach Art. 169, 
P. 1 (C. 07, Nr. 626). 
Die Tarifierung der Teile von Rheostaten und 
elektrischen Wärmeapparaten aus Gusseisen, 
die beim Gebrauche nicht zerstört werden, in Zickzack- 
form — nach Art. 169, P. 1, des Tarifs ist laut Ukas des 
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