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Die unter dem Namen der Esmareh’ sehen
Krüge oder Irrigatoren bekannten Apparate sind
zu verzollen: die metallenen Gefässe —nach den entsprechen
den Artikeln des Tarifs je nach dem Material, aus dem sie ange
fertigt sind, die Schläuche aus Guttapercha aber mit den
Spitzen — nach Art. 169, P. 1, wie chirurgische Instrumente
(C. 84, Nr. 2644).
Künstliche Zähne aus porzellanartiger Masse
— nach Art. 169, P. 1 (C. 93, Nr. 7172).
Lineale jeder Art zum Zeichnen und Liniieren — als
Zeichenapparate — nach Art. 169, P. 1 (C. 95, Nr. 8385).
Aus Kupferdraht angefertigte und mit einem Faserstoff
umwundene Verbindungsschnüre für Tele
phone, mit den metallenen Spitzen — als Bestandteile von
Telephonapparaten — nach Art. 169, P. 1 (C. 95, Nr. 16 597).
Stahlbänder für Landmesser, die bei Ver
messungsarbeiten die Messketten ersetzen — nach Art. 169,
P. 1 (C. 95, Nr. 17 888).
G o n d o n e n und Tamponen aus einem oder aus ver
schiedenem Material — nach Art. 169, P. 1 (C. 97, Nr. 18 218).
Isolatoren, die aus Porzellan und Metallteilen an
gefertigt und für die Übertragung elektrischer Kraft bestimmt
sind, sind nach Art. 169, P. 1 zu verzollen (C. 99, Nr. 27 727).
Die von der Pariser Firma E. Fahre hergestellten an
tiseptischen Verbrennungsapparate„Guasco“
— nach Art. 169, P. 1, mit der Bedingung, dass die Appa
rate grösseren Umfanges mit einer Anzeige und einem Hinweis,
dass diese Lampen zur Desinfektion nach ärztlicher Ver
ordnung und unter ärztlicher Kontrolle verwendet werden,
die kleineren Lampen aber mit einer Gebrauchsanweisung
des Inhaltes versehen werden dahin lautend, dass die Luft
reinigung mittels dieser Lampen genau unter den gleichen
Bedingungen erfolgt, wie die Desinfektion, d. h. dass in den
zu reinigenden Räumen während der Tätigkeit der Lampen
keine Menschen sich aufhalten dürfen und dass diese Räume
nach Gebrauch der Lampen gelüftet werden müssen (C. 02,
Nr. 175).
Bilder für Zauberlaternen werden unab
hängig von Material und Umfang nach Art. 169, P. 1, verzollt
(C. 02, Nr. 26 445).
Inhalatoren und Teile von solchen — nach Art. 169,
P. 1 (C. 05, Nr. 3730).
Laut Beschluss der Tarifkommission vom 23. März 1906,
Nr. 120, sind gegenseitig sich verschliessende Stangen
apparate für Eisenbahnen, als elektrische Signalapparate,
nach Art. 169, P. 1, einzulassen (C. 06, Nr. 9198).
Bohrmaschinen für Zahnärzte — nach Art. 169,
P. 1 (C. 07, Nr. 626).
Die Tarifierung der Teile von Rheostaten und
elektrischen Wärmeapparaten aus Gusseisen,
die beim Gebrauche nicht zerstört werden, in Zickzack-
form — nach Art. 169, P. 1, des Tarifs ist laut Ukas des
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