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Nicht besonders genannte Pappe in gefältelter
Form (Wellpappe ?), mit Papier unterklebt, die als be
sonderes Verpackungsmaterial zum Schutze von zerbrechlichen
Gegenständen auf dem Transport dient, in rollenartigen
Bündeln, ist nach Art. 177, P. 1 lit. c, des Tarifs zu ver
zollen (C. 10, Nr. 36 911).
d) Bristolkarton (Pappe), im Gewichte von
mehr als 650 g für das Quadratmeter;
Pappe satiniert und geglättet, sowie ge
färbt, aber nicht in der Masse, in Rollen
und Tafeln; Karten für Jacquardstühle
aus satinierter Pappe; Röhrchen zum
Aufwickeln von Garn; Waren aus Pappe,
Papiermache und Steinpappe, ausser den
besonders genannten, auch lackiert, für
das Pud
Untersätze für Biergläser, aus Papiermasse
ohne Verzierungen — nach Art. 177, P. 1 lit. d (C. 10,
Nr. 520).
Mützenschirme aus Pappe und Papiermache,
lackiert, auch mit eingepressten Rändern, die keine Ver
zierung darstellen — nach Art. 177, P. 1 lit. d (C. 10,
Nr. 520).
Pappblätter mit runden Öffnungen an 2 Rändern,
vorbereitet zur Herstellung einer besonderen Art zylindrischer
Behälter für Garn — nach Art. 177, P. 1 lit. d, des Tarifs
(C. 10, Nr. 36 911).
e) Bristolkarton (Pappe), im Gewichte von
650 g und weniger für das Quadrat
meter, sowie auch Bristolkarton jeder
Art mit Wasserzeichen, eingepresstr-n
Mustern und Zeichnungen, oder in
Streifen und Kärtchen zerschnitten, für
das Pud
Karten aus Bristolkarton, die zwar zur
Herstellung von Karten für Jacquardstühle bestimmt sind,
aber noch nicht die entsprechenden, diesen Karten eigen
tümlichen Öffnungen haben — nach Art. 177, P. 1 lit. e,
des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).
Als nach Art. 177, P. 1, verzollbarer Karton zum
Unterschiede von Papier, sind Blätter aus Papiermasse anzu
sehen, die mehr als 250 g im Quadratmeter (oder 5,44 Solotnik
im Quadratfuss) wiegen (C. 00, Nr. 15 873).
2. Papier:
a) Packpapier, nur aus Holzstoff (gekochtem
Holz), für das Pud