Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nicht besonders genannte Pappe in gefältelter 
Form (Wellpappe ?), mit Papier unterklebt, die als be 
sonderes Verpackungsmaterial zum Schutze von zerbrechlichen 
Gegenständen auf dem Transport dient, in rollenartigen 
Bündeln, ist nach Art. 177, P. 1 lit. c, des Tarifs zu ver 
zollen (C. 10, Nr. 36 911). 
d) Bristolkarton (Pappe), im Gewichte von 
mehr als 650 g für das Quadratmeter; 
Pappe satiniert und geglättet, sowie ge 
färbt, aber nicht in der Masse, in Rollen 
und Tafeln; Karten für Jacquardstühle 
aus satinierter Pappe; Röhrchen zum 
Aufwickeln von Garn; Waren aus Pappe, 
Papiermache und Steinpappe, ausser den 
besonders genannten, auch lackiert, für 
das Pud 
Untersätze für Biergläser, aus Papiermasse 
ohne Verzierungen — nach Art. 177, P. 1 lit. d (C. 10, 
Nr. 520). 
Mützenschirme aus Pappe und Papiermache, 
lackiert, auch mit eingepressten Rändern, die keine Ver 
zierung darstellen — nach Art. 177, P. 1 lit. d (C. 10, 
Nr. 520). 
Pappblätter mit runden Öffnungen an 2 Rändern, 
vorbereitet zur Herstellung einer besonderen Art zylindrischer 
Behälter für Garn — nach Art. 177, P. 1 lit. d, des Tarifs 
(C. 10, Nr. 36 911). 
e) Bristolkarton (Pappe), im Gewichte von 
650 g und weniger für das Quadrat 
meter, sowie auch Bristolkarton jeder 
Art mit Wasserzeichen, eingepresstr-n 
Mustern und Zeichnungen, oder in 
Streifen und Kärtchen zerschnitten, für 
das Pud 
Karten aus Bristolkarton, die zwar zur 
Herstellung von Karten für Jacquardstühle bestimmt sind, 
aber noch nicht die entsprechenden, diesen Karten eigen 
tümlichen Öffnungen haben — nach Art. 177, P. 1 lit. e, 
des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911). 
Als nach Art. 177, P. 1, verzollbarer Karton zum 
Unterschiede von Papier, sind Blätter aus Papiermasse anzu 
sehen, die mehr als 250 g im Quadratmeter (oder 5,44 Solotnik 
im Quadratfuss) wiegen (C. 00, Nr. 15 873). 
2. Papier: 
a) Packpapier, nur aus Holzstoff (gekochtem 
Holz), für das Pud
	        
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