Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nicht  besonders  genannte  Pappe  in  gefältelter
Form  (Wellpappe  ?),  mit  Papier  unterklebt,  die  als  besonderes ­
  Verpackungsmaterial  zum  Schutze  von  zerbrechlichen
Gegenständen  auf  dem  Transport  dient,  in  rollenartigen
Bündeln,  ist  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  c,  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  (C.  10,  Nr.  36  911).
d)  Bristolkarton  (Pappe),  im  Gewichte  von
mehr  als  650  g  für  das  Quadratmeter;
Pappe  satiniert  und  geglättet,  sowie  gefärbt, ­
  aber  nicht  in  der  Masse,  in  Rollen
und  Tafeln;  Karten  für  Jacquardstühle
aus  satinierter  Pappe;  Röhrchen  zum
Aufwickeln  von  Garn;  Waren  aus  Pappe,
Papiermache  und  Steinpappe,  ausser  den
besonders  genannten,  auch  lackiert,  für
das  Pud
Untersätze  für  Biergläser,  aus  Papiermasse
ohne  Verzierungen  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  d  (C.  10,
Nr.  520).
Mützenschirme  aus  Pappe  und  Papiermache,
lackiert,  auch  mit  eingepressten  Rändern,  die  keine  Verzierung ­
  darstellen  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  d  (C.  10,
Nr.  520).
Pappblätter  mit  runden  Öffnungen  an  2  Rändern,
vorbereitet  zur  Herstellung  einer  besonderen  Art  zylindrischer
Behälter  für  Garn  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  d,  des  Tarifs
(C.  10,  Nr.  36  911).
e)  Bristolkarton  (Pappe),  im  Gewichte  von
650  g  und  weniger  für  das  Quadratmeter, ­
  sowie  auch  Bristolkarton  jeder
Art  mit  Wasserzeichen,  eingepresstr-n
Mustern  und  Zeichnungen,  oder  in
Streifen  und  Kärtchen  zerschnitten,  für
das  Pud
Karten  aus  Bristolkarton,  die  zwar  zur
Herstellung  von  Karten  für  Jacquardstühle  bestimmt  sind,
aber  noch  nicht  die  entsprechenden,  diesen  Karten  eigentümlichen ­
  Öffnungen  haben  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  e,
des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).

Als  nach  Art.  177,  P.  1,  verzollbarer  Karton  zum
Unterschiede  von  Papier,  sind  Blätter  aus  Papiermasse  anzusehen, ­
  die  mehr  als  250  g  im  Quadratmeter  (oder  5,44  Solotnik
im  Quadratfuss)  wiegen  (C.  00,  Nr.  15  873).
2.  Papier:
a)  Packpapier,  nur  aus  Holzstoff  (gekochtem
Holz),  für  das  Pud
            
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